Neues BMF-Schreiben zur Gebäu­de­mo­der­ni­sie­rung

Auf­wen­dungen für Instand­hal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen an Gebäuden sind regel­mäßig Erhal­tungs­auf­wen­dungen und sofort als Betriebs­aus­gaben oder Wer­bungs­kosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten oder anschaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kosten, können sie ledig­lich im Wege der AfA über die Jahre ver­teilt steu­er­min­dernd berück­sich­tigt werden.

Ins­be­son­dere, wenn inner­halb der ersten 3 Jahre nach Anschaf­fung mehr als 15 % der Gebäu­de­an­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten für Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen oder Erwei­te­rungen auf­ge­wendet werden, han­delt es sich in der Regel um anschaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kosten, die nicht sofort abziehbar sind.

Ein­zel­heiten ergaben sich bis­lang aus einem Ver­wal­tungs­schreiben des Bun­des­mi­nis­te­riums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzu­wenden ist.

Ein Schwer­punkt des BMF-Schrei­bens liegt in der genauen Beschrei­bung ver­schie­dener Gebäu­de­stan­dards, denn die Ent­schei­dung für einen bestimmten Gebäu­de­stan­dard stellt eine Zweck­be­stim­mung dar. Hier bestehen umfang­reiche Gestal­tungs­mög­lich­keiten im Rahmen der Gebäu­de­mo­der­ni­sie­rung, deren steu­er­liche Behand­lung kom­plex ist. Bei der Pla­nung umfang­rei­cher Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen sollte vor der Umset­zung eine steu­er­liche Bera­tung in Anspruch genommen werden.