Nur antei­liger Schuld­zin­sen­abzug bei unent­gelt­li­cher Über­tra­gung eines Teils des Ver­mie­tungs­ob­jekts

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte dar­über zu befinden, ob bei einer unent­gelt­li­chen Teil­über­tra­gung einer ver­mie­teten Immo­bilie die auf den über­tra­genen Mit­ei­gen­tums­an­teil ent­fal­lende Dar­le­hens­ver­bind­lich­keit in Höhe der Schuld­zinsen voll­ständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn der Schenker die Dar­le­hens­ver­bind­lich­keit kom­plett bei sich behält.

Das erst­in­stanz­liche Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt hat dies abge­lehnt und ledig­lich die antei­ligen Schuld­zinsen beim Schenker aner­kannt, soweit er noch Eigen­tümer der Immo­bilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revi­si­ons­ent­schei­dung ange­schlossen.

Zur Begrün­dung führte der BFH aus, dass Schuld­zinsen nur dann abzugs­fähig seien, wenn sie objektiv mit der Ein­künf­te­er­zie­lung zusam­men­hängen. Durch die Schen­kung eines Mit­ei­gen­tums­an­teils wurde jedoch der wirt­schaft­liche Zusam­men­hang zwi­schen Finan­zie­rungs­dar­lehen und Ein­künften aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gelöst, denn das Dar­lehen diente künftig in Höhe des unent­gelt­lich über­tra­genen Mit­ei­gen­tums­an­teils der Finan­zie­rung der Schen­kung und nicht mehr der Ver­mie­tung.

Da der Beschenkte die Dar­le­hens­ver­pflich­tung nicht über­nommen hatte, konnte er eben­falls keine Wer­bungs­kosten im Hin­blick auf Dar­le­hens­zinsen gel­tend machen, da er keine dies­be­züg­liche Auf­wen­dungen zu tätigen hatte.

Um eine steu­er­lich vor­teil­hafte Lösung in einem so gela­gerten Sach­ver­halt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu errei­chen, sollte vor der Schen­kung und somit vor der nota­ri­ellen Beur­kun­dung der Steu­er­be­rater des Ver­trauens um Rat gefragt werden. Ins­be­son­dere sollten die Betei­ligten sich nicht darauf ver­lassen, dass der Notar schon eine steu­er­lich vor­teil­hafte For­mu­lie­rung in den Ver­trag auf­nimmt.

Ach­tung: Der Notar nimmt übli­cher­weise in den Ver­trag auf, dass eine steu­er­liche Bera­tung nicht statt­ge­funden hat und er steu­er­liche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder nota­ri­ellen Beur­kun­dung der Ver­trags­ent­wurf dem Steu­er­be­rater zur Prü­fung vor­ge­legt werden.