Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss
der Arbeitnehmer neben der 1-%-Regelung einen geldwerten Vorteil von 0,03 %
des Bruttoinlandspreises für jeden Entfernungskilometer versteuern. Die
0,03-%-Regelung ist unabhängig von der 1-%-Regelung selbstständig
anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird.
Eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann mit 0,002 % des
Listenpreises je Entfernungskilometer angesetzt werden, wenn der Pkw für
höchstens 180 Tage im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit
genutzt wird. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen,
muss der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten
vornehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist nach Auffassung der
Finanzverwaltung ausgeschlossen.
Wird dem Arbeitnehmer der betriebliche Pkw aus besonderem Anlass oder zu einem
besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als
fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen, ist der pauschale Nutzungswert
für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 %
zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die
Kilometerstände festgehalten werden.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich
fahrzeugbezogen schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe)
er den betrieblichen Pkw tatsächlich für Privatfahrten bzw. Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Eine bloße
Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus.
Anmerkung: Die Regelung zur Einzelbewertung gilt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums
vom 4.4.2018 ab dem 1.1.2019, kann aber auch schon auf alle offenen Fälle
angewendet werden.