Online-Kün­di­gung von Ver­brau­cher­ver­trägen über Kün­di­gungs­button

Seit Juli 2022 sind Unter­nehmen, die auf ihrer Home­page den Abschluss kos­ten­pflich­tiger Dau­er­ver­träge anbieten, ver­pflichtet, eine Kün­di­gungs­mög­lich­keit in Form eines Kün­di­gungs­but­tons ein­zu­richten.

Der Unter­nehmer hat sicher­zu­stellen, dass der Ver­brau­cher auf der Web­seite eine Erklä­rung zur ordent­li­chen oder außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung eines auf der Web­seite abschließ­baren Ver­trags über einen Kün­di­gungs­button abgeben kann. Dieser muss gut lesbar und mit nichts anderem als den Wör­tern „Ver­träge hier kün­digen“ oder mit einer ent­spre­chenden ein­deu­tigen For­mu­lie­rung beschriftet sein. Über den Button muss der Ver­brau­cher unmit­telbar zu einer Bestä­ti­gungs­seite gelangen, die ihn auf­for­dert und ihm ermög­licht, Angaben zu machen

  • zur Art der Kün­di­gung sowie im Falle der außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung zum Kün­di­gungs­grund
  • zu seiner ein­deu­tigen Iden­ti­fi­zier­bar­keit
  • zur ein­deu­tigen Bezeich­nung des Ver­trags
  • zum Zeit­punkt, zu dem die Kün­di­gung das Ver­trags­ver­hältnis beenden soll
  • zur schnellen elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung der Kün­di­gungs­be­stä­ti­gung an ihn

Ferner muss diese Seite einen Bestä­ti­gungs­button ent­halten, über dessen Ankli­cken der Ver­brau­cher die Kün­di­gungs­er­klä­rung abgeben kann und der gut lesbar mit nichts anderem als den Wör­tern „jetzt kün­digen“ oder mit einer ent­spre­chend ein­deu­tigen For­mu­lie­rung beschriftet ist.

Die Schalt­flä­chen und die Bestä­ti­gungs­seite müssen ständig ver­fügbar sowie unmit­telbar und leicht zugäng­lich sein.

Des Wei­teren muss der Ver­brau­cher seine durch das Aus­lösen des Bestä­ti­gungs­but­tons abge­ge­bene Kün­di­gungs­er­klä­rung mit dem Datum und der Uhr­zeit der Abgabe auf einem dau­er­haften Daten­träger so spei­chern können, dass erkennbar ist, dass die Kün­di­gungs­er­klä­rung durch das Ankli­cken der Bestä­ti­gungs­schalt­fläche abge­geben wurde.

Der Unter­nehmer hat dem Ver­brau­cher den Inhalt sowie Datum und Uhr­zeit des Zugangs der Kün­di­gungs­er­klä­rung sowie den Zeit­punkt, zu dem das Ver­trags­ver­hältnis durch die Kün­di­gung beendet werden soll, sofort auf elek­tro­ni­schem Wege in Text­form zu bestä­tigen.

Wird bei der Abgabe der Kün­di­gungs­er­klä­rung kein Zeit­punkt ange­geben, zu dem der Ver­trag beendet werden soll, wirkt die Kün­di­gung im Zweifel zum frü­hest­mög­li­chen Zeit­punkt.

Werden die Schalt­flä­chen und die Bestä­ti­gungs­seite nicht ent­spre­chend den o.g. Rege­lungen zur Ver­fü­gung gestellt, kann ein Ver­trag, für dessen Kün­di­gung die Schalt­flä­chen und die Bestä­ti­gungs­seite zur Ver­fü­gung zu stellen sind, jeder­zeit und ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist gekün­digt werden.

Die Praxis zeigt aller­dings, dass sich nicht alle Unter­nehmen an diese Rege­lungen halten. So hat bei­spiels­weise das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf (OLG) mit seinem Urt. v. 23.5.2024 einem Ver­sor­gungs­un­ter­nehmen unter­sagt, online eine Kün­di­gungs­be­stä­ti­gungs­seite vor­zu­halten, die erst durch Ein­gabe von Benut­zer­name und Pass­wort oder Ein­gabe von Ver­trags­kon­to­nummer und Post­leit­zahl der Ver­brauchs­stelle erreichbar und damit nicht unmit­telbar und leicht zugäng­lich ist.
Hin­weis: Die Revi­sion wurde zuge­lassen, weil bis­lang eine höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung fehlt.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Koblenz (OLG) am 19.9.2024 ent­schie­denen Fall wurde auf der Web­site eines Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ters neben dem Kün­di­gungs­button ein zusätz­li­cher und sehr auf­fällig gestal­teter Button mit der Bezeich­nung „Kün­di­gungs­as­sis­tent“ ange­zeigt. Unter der Über­schrift „Schnell kün­digen mit wenigen Klicks. Nutzen Sie unseren Kün­di­gungs­as­sis­tenten“, wurden die Nutzer zu einem Login in das Kun­den­konto geführt. Diese Gestal­tung erweckte auch nach Auf­fas­sung der OLG-Richter bei einem Durch­schnitts­kunden des Unter­neh­mens den Ein­druck, er könnte die Kün­di­gungs­er­klä­rung nur über diesen Button abgeben und lenkte ihn von der nach­fol­genden „gesetz­li­chen Kün­di­gungs­mög­lich­keit“ ab.