Ord­nungs­geld­ver­fahren abwenden – Jah­res­ab­schluss 2023 bis spä­tes­tens 31.3.2025 offen­legen

Welche Unter­nehmen zur Erstel­lung von Jah­res­ab­schlüssen ver­pflichtet sind, ergibt sich aus den han­dels- und steu­er­recht­li­chen Gesetzen. Bei einem Teil der Unter­nehmen hängt die Ver­pflich­tung von ihrer Umsatz- und der Gewinn­höhe ab. Ins­be­son­dere Kapi­tal­ge­sell­schaften (z.B. GmbH, AG) sind unab­hängig davon immer auch ver­pflichtet, ihre Rech­nungs­un­ter­lagen elek­tro­nisch offen­zu­legen, sie sind ent­weder zu ver­öf­fent­li­chen oder aber zu hin­ter­legen.

Rech­nungs­un­ter­lagen für Geschäfts­jahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind der das Unter­neh­mens­re­gister füh­renden Stelle elek­tro­nisch zu über­mit­teln, z.B. dem beim zustän­digen Amts­ge­richt geführten Han­dels­re­gister. Rech­nungs­le­gungs­un­ter­lagen für Geschäfts­jahre mit einem Beginn vor dem 1.1.2022 sind elek­tro­nisch beim Betreiber des Bun­des­an­zei­gers ein­zu­rei­chen.

Geschieht die Ein­rei­chung nicht recht­zeitig oder nicht voll­ständig, führt das Bun­desamt für Justiz (BMJ) ein Ord­nungs­geld­ver­fahren durch. Bei Ver­stoß gegen Inhalts- oder Form­vor­schriften wird geprüft, ob ein Buß­geld­ver­fahren durch­zu­führen ist.

Die gesetz­liche Frist zur Offen­le­gung von Rech­nungs­un­ter­lagen für das Geschäfts­jahr mit dem Bilanz­stichtag 31.12.2023 endete am 31.12.2024.

Das BMJ hat ver­öf­fent­licht, dass auf­grund der Nach­wir­kungen der Aus­nah­me­si­tua­tion durch die COVID-19-Pan­demie aus­nahms­weise vor dem 1.4.2025 keine Ord­nungs­geld­ver­fahren gegen Ver­pflich­tete ein­ge­leitet werden. Übli­cher­weise über­nimmt die Ein­rei­chung zur Ver­öf­fent­li­chung der Steu­er­be­rater, vor­aus­ge­setzt, diesem liegen die ent­spre­chenden Unter­lagen zur Erstel­lung des Jah­res­ab­schlusses vor. Sofern es hier Hin­der­nisse gibt, sollte schnellst­mög­lich mit dem Steu­er­be­rater die Pro­ble­matik bespro­chen werden.