Paar­ver­gleich: Gleiche Arbeit – glei­cher Lohn

Grund­sätz­lich haben Männer und Frauen bei glei­cher oder gleich­wer­tiger Arbeit Anspruch auf glei­ches Ent­gelt. Ver­langt eine Arbeit­neh­merin glei­ches Ent­gelt für gleiche oder gleich­wer­tige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Ent­gelt geringer ist als das eines männ­li­chen Kol­legen, der die gleiche oder gleich­wer­tige Arbeit ver­richtet, regel­mäßig die Ver­mu­tung, dass diese Benach­tei­li­gung wegen des Geschlechts erfolgt ist.

Für die – vom Arbeit­geber zu wider­le­gende – Ver­mu­tung einer Ent­gelt­be­n­ach­tei­li­gung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die kla­gende Arbeit­neh­merin dar­legt und im Bestrei­ten­sfall beweist, dass ihr Arbeit­geber einem anderen Kol­legen, der gleiche oder gleich­wer­tige Arbeit ver­richtet, ein höheres Ent­gelt zahlt. Dabei ist für das Ein­greifen der Ver­mu­tungs­wir­kung weder die Größe der männ­li­chen Ver­gleichs­gruppe noch die Höhe des jewei­ligen mitt­leren Ent­gelts beider Geschlechts­gruppen von Bedeu­tung.