Pausch­be­träge für unent­gelt­liche Wert­ab­gaben 2026

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2025 die für das Kalen­der­jahr 2026 gel­tenden Pausch­be­träge bei Sach­ent­nahmen (unent­gelt­liche Wert­ab­gaben) für Nah­rungs­mittel und Getränke mit­ge­teilt. Diese wurden leicht erhöht. Es han­delt es sich um Netto-Jah­res­be­träge. Bei monat­li­cher Buchung sind die Beträge zu zwölf­teln.

Der Gesetz­geber nimmt an, dass Per­sonen, die Nah­rungs­mittel und Getränke gewerb­lich ver­kaufen, diese auch privat kon­su­mieren. Bei pri­vatem Ver­zehr oder Ver­brauch müssen nor­ma­ler­weise Ein­zel­auf­zeich­nungen über die ent­nom­menen Werte buch­hal­te­risch erfasst werden. Dieser Auf­wand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigen­ver­brauch.

Aus Ver­ein­fa­chungs­gründen hat der Gesetz­geber des­halb Sach­ent­nahme-Pau­schal­werte ein­ge­führt, die sich je nach Betriebs­zweig unter­scheiden. Wer eine Gast­stätte, egal wel­cher Art, ein Café, Bäckerei, Kon­di­torei, Flei­scherei, einen Ein­zel­handel für Lebens­mittel oder Getränke, Obst- oder Gemü­se­ein­zel­handel bzw. Milch­er­zeugnis- oder Eier­ein­zel­handel betreibt, findet in der Liste des BMF ( www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Steu­er­ver­wal­tung & Steu­er­recht – Betriebs­prü­fung – Richt­satz­samm­lung /​ Pausch­be­träge) die für ihn gül­tigen Sach­ent­nah­me­werte. Eine Ein­zel­auf­zeich­nung ist bei Ver­wen­dung der Pau­schal­werte nicht not­wendig.

Zu beachten ist, dass z. B. der Bäcke­rei­in­haber nicht als Lebens­mit­tel­ein­zel­händler qua­li­fi­ziert wird, wenn er zusätz­lich im Ver­kaufs­raum einen Kühl­schrank stehen hat, aus dem z. B. Milch, Käse und Eier ver­kauft werden und die Ein­nahmen hieraus von unter­ge­ord­neter Bedeu­tung sind. Es ist nur ein Pau­schal­be­trag anzu­setzen, hier der höhere von beiden.

Diese Beträge liegen je nach Gewer­be­zweig zwi­schen 399 € pro erwach­sener Person und Jahr ohne Umsatz­steuer (Geträn­ke­ein­zel­handel) und 4.001 € (Gast­stätte mit Abgabe von kalten und warmen Speisen). Bei Letz­teren wurde auf­grund der Umsatz­steu­er­re­du­zie­rung auf Speisen von 19 % auf 7 % der Betrag redu­ziert. Kinder unter 2 Jahren bleiben unbe­rück­sich­tigt, Kinder im Alter von 2–12 Jahren werden mit dem hälf­tigen Jah­res­pausch­be­trag ver­an­schlagt.
 
Immer ein­zeln auf­ge­zeichnet und in der Buch­hal­tung erfasst werden müssen Ent­nahmen, die nicht Nah­rungs­mittel oder Getränke sind, z.B. Tabak, Zeit­schriften, Beklei­dung oder Elek­tro­ar­tikel.