Pflicht zu E‑Ladesäulen auf Park­plätzen

Bereits im Jahr 2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäu­de­inte­grierten Lade- und Lei­tungs­in­fra­struktur für die Elek­tro­mo­bi­lität (GEIG) in Kraft getreten. Hier ist gere­gelt, wie z.B. der Ausbau auf Park­plätzen von Wohn­ge­bäuden und Nicht­wohn­ge­bäuden, also gewerb­lich genutzten Gebäuden, von­stat­ten­gehen soll.

Seit dem 1.1.2025 gelten jedoch fol­gende neue Pflichten, die z.B. auch Park­plätze von Gewer­be­trieben betreffen:

  • Bei der Neu­errich­tung von Nicht­wohn­ge­bäuden mit mehr als 6 Stell­plätzen muss min­des­tens jeder 3. Stell­platz mit der Lei­tungs­in­fra­struktur für die Elek­tro­mo­bi­lität aus­ge­stattet und zusätz­lich min­des­tens ein Lade­punkt errichtet werden.
  • Bei einer grö­ßeren Reno­vie­rung bestehender Nicht­wohn­ge­bäude mit mehr als 10 Stell­plätzen muss min­des­tens jeder 5. Stell­platz mit der Lei­tungs­in­fra­struktur für die Elek­tro­mo­bi­lität aus­ge­stattet und zusätz­lich min­des­tens ein Lade­punkt errichtet werden.
  • Bei bestehenden Gewer­be­ge­bäuden mit mehr als 20 Stell­plätzen muss ein Lade­punkt ein­ge­richtet werden.

Auch bei Wohn­ge­bäuden gilt seit dem 1.1.2025:

  • Wer ein Wohn­ge­bäude errichtet, das über mehr als 5 Stell­plätze ver­fügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stell­platz mit der Lei­tungs­in­fra­struktur für die Elek­tro­mo­bi­lität aus­ge­stattet wird. Im Falle einer grö­ßeren Reno­vie­rung eines Wohn­ge­bäudes mit mehr als 10 Stell­plätzen müssen danach alle eine Lade­infra­struktur vor­weisen.

Die Umset­zung der erfor­der­li­chen Lei­tungs­in­fra­struktur kann durch Leer­rohre, Kabel­schutz­rohre, Boden­in­stal­la­ti­ons­sys­teme, Kabel­prit­schen oder ver­gleich­bare Maß­nahmen erfolgen. Sie umfasst min­des­tens auch den erfor­der­li­chen Raum für den Zäh­ler­platz, den Einbau intel­li­genter Mess­sys­teme für ein Lade­ma­nage­ment und die erfor­der­li­chen Schutz­ele­mente.