Pflicht­teils­ver­zicht gegen abge­tre­tene Abfin­dung in Raten

Gesetz­liche Erben sind pflicht­teils­be­rech­tigt, wenn sie nahe Ange­hö­rige sind, z. B. Kinder und Ehe­partner, Eltern kann ein Pflicht­teil zustehen, wenn Erb­lasser keine Abkömm­linge (Kinder oder Enkel) hat.

Der Pflicht­teils­ver­zicht ist vor allem für ver­mö­gende Erb­lasser mit illi­quiden Ver­mö­gens­werten, wie z. B. Immo­bi­lien oder Unter­nehmen, ein Instru­ment, im Erb­fall die Zer­schla­gung oder Ver­äu­ße­rung der Ver­mö­gens­werte unter den Erben bzw. Pflicht­teils­be­rech­tigten zu ver­meiden. Die Gestal­tung eines nota­ri­ellen Ver­trags mit Pflicht­teils­ver­zicht erfolgt in der Regel durch eine ange­mes­sene Abfin­dung. Ande­ren­falls könnte er sit­ten­widrig sein. Eine recht­liche Bera­tung sollte neben der steu­er­li­chen Bera­tung zuvor in Anspruch genommen werden.

Hier­neben sind aber auch die erb­schaft- bzw. schen­kungs- und ein­kom­men­steu­er­li­chen Folgen eines Pflicht­teils­ver­zichts gegen Abfin­dung zu beachten, die je nach Gestal­tung unter­schied­lich sein können. An dieser Stelle soll aus­schließ­lich eine Betrach­tung der ein­kom­men­steu­er­li­chen Seite erfolgen.

Hierzu hatte das Hes­si­sche Finanz­ge­richt (FG) über fol­genden Fall zu ent­scheiden: Eine Pflicht­teils­be­rech­tigte hatte zu Leb­zeiten ihrer Eltern per nota­ri­ellem Ver­trag auf ihren künf­tigen Pflicht­teils­an­spruch ver­zichtet. Der zukünf­tige Erbe, ihr Bruder, ver­pflich­tete sich zur Zah­lung einer zinslos gestun­deten Abfin­dung in Raten. Eine Rate wurde inner­halb eines Jahres nach Ver­trags­schluss fällig, die andere später. Diese For­de­rungen traten die Eltern an die Pflicht­teils­be­rech­tigte ab. Die Raten wurden pünkt­lich gezahlt.

Grund­sätz­lich stellt der Ver­zicht auf einen noch nicht ent­stan­denen Pflicht­teils­an­spruch vor dem Tod des Erb­las­sers nach der Recht­spre­chung des BFH keinen ein­kom­men­steu­er­baren Vor­gang dar.

Eine Abfin­dung in Raten an eine pflicht­teils­be­rech­tigte Person ist nach der BFH-Recht­spre­chung eben­falls nicht ein­kom­men­steu­erbar. Auch kann eine Raten­zah­lung (zinslos) gestundet werden, aller­dings nur bis zu einem Jahr. Bei zins­losen Stun­dungen von über einem Jahr ist in der Regel ein fik­tiver Zins­er­trag mit einem Zins­satz von 5,5 % durch Auf­tei­lung der Raten in einen Kapi­tal­an­teil und einen Zins­an­teil vor­zu­nehmen. Der fik­tive Zins­er­trag ist zu ver­steuern.

Im vor­lie­genden Fall hat das hes­si­sche FG ent­schieden, dass ein Pflicht­teils­ver­zicht gegen Abtre­tung einer For­de­rung inso­weit Ein­künfte aus Kapi­tal­ver­mögen dar­stellt und nicht steu­er­frei ist, als es ledig­lich um den Zins­an­teil der zweiten Rate geht. Dies gilt auch dann, wenn die Rate in Gestalt eines Abfin­dungs­be­trags zins­frei gestundet wird. Der Fall sei nicht mit dem eines Ver­zichts auf einen noch nicht ent­stan­denen Pflicht­teils­an­spruch ver­gleichbar.

Die Besteue­rung des Zins­an­teils erfolgte im zu ent­schei­denden Fall jedoch anstatt zum per­sön­li­chen Ein­kom­men­steu­er­tarif mit dem in der Regel gerin­geren geson­derten Steu­er­tarif. Dies ist zwar bei sich nahe­ste­henden Per­sonen nicht mög­lich, das FG war hier aller­dings der Auf­fas­sung, dass „nahe­ste­hend“ nicht im Sinne eines fami­li­en­recht­li­chen Ver­wandt­schafts­ver­hält­nisses zu ver­stehen sei, son­dern im Sinne eines abso­luten Abhän­gig­keits­ver­hält­nisses. Eine solche Abhän­gig­keit sah das FG hier nicht.

Die Revi­sion wurde beim BFH ein­ge­legt, eine Ent­schei­dung steht noch aus.