Pro­be­zeit­kün­di­gung im befris­teten Arbeits­ver­hältnis

In einem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­denen Fall arbei­tete eine Arbeit­neh­merin seit 22.8.2022 in einem Unter­nehmen als Bera­terin im Kun­den­ser­vice. Das Arbeits­ver­hältnis war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetz­li­chen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten 4 Monate der Tätig­keit ver­ein­barten die Par­teien als Pro­be­zeit mit einer zwei­wö­chigen Kün­di­gungs­frist.

Mit einem am 10.12.2022 zuge­gan­genen Schreiben wurde der Arbeit­neh­merin ordent­lich zum 28.12.2022 gekün­digt. Die Frau machte nun gel­tend, dass die ver­ein­barte Pro­be­zeit unver­hält­nis­mäßig lang sei, sodass das Arbeits­ver­hältnis frü­hes­tens mit der gesetz­li­chen Frist zum 15.1.2023 enden könne.

Wird für ein befris­tetes Arbeits­ver­hältnis eine Pro­be­zeit ver­ein­bart, so muss diese im Ver­hältnis zu der erwar­teten Dauer der Befris­tung und der Art der Tätig­keit stehen. So ist es im Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz gere­gelt. Für die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit einer ver­ein­barten Pro­be­zeit in einem befris­teten Arbeits­ver­hältnis gibt es jedoch keinen Regel­wert. Viel­mehr ist stets eine Ein­zel­fall­ab­wä­gung unter Berück­sich­ti­gung der erwar­teten Dauer der Befris­tung und der Art der Tätig­keit durch­zu­führen.

Ange­sichts des vom Arbeit­geber auf­ge­stellten detail­lierten Ein­ar­bei­tungs­plans mit 3 ver­schie­denen Phasen von ins­ge­samt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mit­ar­beiter pro­duktiv ein­satz­fähig sein sollen, hat das BAG hier die Pro­be­zeit­dauer von 4 Monaten als ver­hält­nis­mäßig ange­sehen.