Pro­vi­sionen können das Eltern­geld erhöhen

Als sons­tige Bezüge im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fahren ange­mel­dete Pro­vi­sionen können gleich­wohl als lau­fender Arbeits­lohn das Eltern­geld erhöhen, wenn die Bin­dungs­wir­kung der Anmel­dung für die Betei­ligten des Eltern­geld­ver­fah­rens weg­ge­fallen ist.

Dieser Ent­schei­dung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Eine Steu­er­fach­wirtin erzielte vor der Geburt ihrer Tochter neben ihrem monat­li­chen Gehalt jeden Monat eine Pro­vi­sion in Höhe von 500 – 600 €, die lohn­steu­er­recht­lich vom Arbeit­geber als sons­tiger Bezug ein­ge­stuft wurde. Die zustän­dige Eltern­geld­stelle bewil­ligte der Mutter des­halb Eltern­geld, ohne die Pro­vi­sionen bei der Eltern­geld­be­mes­sung zu berück­sich­tigen.

Die der Steu­er­fach­wirtin in den arbeits­ver­trag­lich ver­ein­barten Lohn­zah­lungs­zeit­räumen regel­mäßig und lückenlos gezahlten Pro­vi­sionen sind mate­riell-steu­er­recht­lich als lau­fender Arbeits­lohn ein­zu­stufen. Die anders­lau­tende Lohn­steu­er­an­mel­dung des Arbeit­ge­bers steht nicht ent­gegen. Die Lohn­steu­er­an­mel­dung bindet zwar grund­sätz­lich die Betei­ligten im Eltern­geld­ver­fahren. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Rege­lungs­wir­kung der Lohn­steu­er­an­mel­dung weg­ge­fallen ist, weil sie – wie hier auf­grund eines nach­fol­genden Ein­kom­men­steu­er­be­scheids – über­holt ist.