Pro­zent­an­gabe der Preis­er­mä­ßi­gung in einer Wer­bung

Eine deut­sche Ver­brau­cher­zen­trale bean­stan­dete die Art und Weise, in der ein Dis­counter in seinen wöchent­li­chen Pro­spekten u.a. mit Preis­er­mä­ßi­gungen wirbt. In dem Pro­spekt war für 1 kg Bananen ein Preis von 1,29 € ange­geben. Die als letzter Ver­kaufs­preis genannten 1,69 € waren durch­ge­stri­chen und ein Rabatt von ‑23 % abge­druckt. Als nied­rigsten Preis der letzten 30 Tage (n.G.) gab der Dis­counter 1,29 € an.

Die Ver­brau­cher­zen­trale war der Ansicht, dass eine in der Wer­bung ange­ge­bene Preis­er­mä­ßi­gung nicht auf der Grund­lage des Preises unmit­telbar vor Ange­bots­be­ginn (hier 1,69 €) berechnet werden darf, son­dern dies auf der Grund­lage des nied­rigsten Preises der letzten 30 Tage erfolgen muss (hier 1,29 €; der jedoch mit dem angeb­lich „ermä­ßigten“ Preis iden­tisch war). Es genügt nicht, in der Bekannt­gabe ledig­lich den nied­rigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen.

Eine in der Wer­bung bekannt­ge­ge­bene Preis­er­mä­ßi­gung muss auf der Grund­lage des nied­rigsten Preises der letzten 30 Tage und darf nicht auf Basis des kurz vorher ver­langten Preises berechnet werden. Das gilt auch, wenn anstatt eines Pro­zent­satzes ein Angebot als „Preis-High­light“ ange­priesen wird.