Prüf­pflichten eines Host­pro­vi­ders

Ein Host­pro­vider – hier Meta – muss nach einem Hin­weis auf einen rechts­ver­let­zenden Post auf der Social-Media-Platt­form Face­book auch ohne wei­tere Hin­weise sinn­gleiche Inhalte sperren. Sinn­gleich sind etwa Bei­träge mit iden­ti­schem Text und Bild, aber abwei­chender Gestal­tung (Auf­lö­sung, Größe/​Zuschnitt, Ver­wen­dung von Farb­fil­tern, Ein­fas­sung), bloßer Ände­rung typo­gra­fi­scher Zei­chen oder Hin­zu­fü­gung von Ele­menten etwa sog. Cap­tions, welche den Aus­sa­ge­ge­halt nicht ver­än­dern, ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. in Fort­füh­rung der Recht­spre­chung zum sog. „Künast-Meme“ und unter Berück­sich­ti­gung des zwi­schen­zeit­lich in Kraft getre­tenen Digital Ser­vices Act.