Rech­nungs­zinsfuß für Pen­si­ons­rück­stel­lungen vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt

Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts Köln (FG) ist der Gesetz­geber zwar befugt, den Rech­nungs­zinsfuß zur Ermitt­lung von Pen­si­ons­rück­stel­lungen zu typi­sieren, er muss aber in regel­mä­ßigen Abständen prüfen, ob die fest­ge­legte Typi­sie­rung noch der Rea­lität ent­spricht. Nach seiner Fest­stel­lung ist der Rech­nungs­zinsfuß seit 1982 mit 6 % unver­än­dert geblieben. Dadurch hat er sich mitt­ler­weile so weit von der Rea­lität ent­fernt, dass er vom Gesetz­geber hätte über­prüft und gege­be­nen­falls kor­ri­giert werden müssen.

Diese feh­lende Über­prü­fung und Anpas­sung führt nach Auf­fas­sung des FG zur Ver­fas­sungs­wid­rig­keit. Es hat des­halb mit Beschluss vom 12.10.2017 ent­schieden, eine Beur­tei­lung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts über die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Rech­nungs­zins­fußes ein­zu­holen.

Anmer­kung: Je höher der Rech­nungs­zinsfuß, desto weniger darf ein Unter­nehmen der Pen­si­ons­rück­stel­lung zuführen. Folge ist eine höhere steu­er­liche Belas­tung. Im vor­ge­legten Ver­fahren ver­min­derte sich die han­dels­bi­lan­zi­elle Rück­stel­lung (Zinsfuß 3,89 %) in der Steu­er­bi­lanz um ca. 2,4 Mio. €.