Recht auf Repa­ratur

Nachdem die euro­päi­sche Richt­linie zum „Recht auf Repa­ratur“ in deut­sches   Recht umge­setzt wurde, gelten für Ver­brau­cher seit dem 31.7.2026 bes­sere Bedin­gungen, wenn Elek­tro­ge­räte wie z. B. Smart­phones, Wasch­ma­schinen oder Geschirr­spüler defekt sind. Ziel ist es, die Instand­set­zung defekter Geräte attrak­tiver zu machen und ihre Nut­zungs­dauer zu ver­län­gern.

Für bestimmte Pro­dukt­gruppen sind Her­steller nun ver­pflichtet, Repa­ra­turen auch dann anzu­bieten, wenn die gesetz­liche Gewähr­leis­tungs­frist bereits abge­laufen ist. Zudem müssen sie Ersatz­teile zur Ver­fü­gung stellen und dürfen die Repa­ratur von Geräten nicht durch tech­ni­sche oder andere unnö­tige Hürden erschweren.

Zeigt ein neu gekauftes Gerät bereits nach kurzer Zeit einen Defekt, können sich Ver­brau­cher auf die gesetz­liche Gewähr­leis­tung (2 Jahre) berufen. Ansprech­partner ist dabei grund­sätz­lich der Ver­käufer. Inner­halb dieser Zeit kann der Ver­brau­cher zwi­schen einer kos­ten­losen Repa­ratur oder einer Ersatz­lie­fe­rung wählen. Ent­scheidet sich der Käufer für die Repa­ratur, ver­län­gert sich die Gewähr­leis­tungs­pflicht ein­malig um 12 Monate.

Bei bestimmten Elektro- und Elek­tronik­ge­räten können Ver­brau­cher auch nach Ablauf der gesetz­li­chen Gewähr­leis­tung eine Repa­ratur durch den Her­steller ver­langen. Dazu zählen z. B. Geschirr­spüler, Kühl­ge­räte, Wasch­ma­schinen, Trockner, Staub­sauger, Fern­seher, Smart­phones, Tablets sowie Akkus von E‑Bikes und E‑Scootern. Vor­aus­set­zung ist, dass das jewei­lige Pro­dukt unter die EU-Öko­de­sign-Vor­gaben fällt.

Die Repa­ratur muss zu einem ange­mes­senen Preis und für den Zeit­raum der übli­chen Lebens­dauer ange­boten werden. Bei Wasch­ma­schinen und Kühl­schränken beträgt dieser bei­spiels­weise 10 Jahre, bei Smart­phones 7 Jahre. Maß­geb­lich für den Beginn dieser Frist ist der Zeit­punkt, zu dem das letzte Gerät der jewei­ligen Modell­reihe in der EU in den Ver­kehr gebracht wurde.

Hin­weis: Für die Gel­tend­ma­chung von Gewähr­leis­tungs- und Repa­ra­tur­an­sprü­chen emp­fiehlt es sich, Kauf­be­lege, Rech­nungen und ggf. Repa­ra­tur­pro­to­kolle von Elek­tro­ge­räten auf­zu­be­wahren.