Recht eines Rei­senden bei Flug­ver­spä­tung

Bald ist es wieder soweit, die Som­mer­fe­rien beginnen und damit auch die Haupt­rei­se­zeit. Doch nicht immer läuft alles nach Plan und es kommt leider immer wieder zu Flug­ver­spä­tungen oder sogar Flug­an­nul­lie­rungen.

•    Flug­ver­spä­tung: Pas­sa­gieren, die die Zeit am Flug­hafen über­brü­cken müssen, weil sich ihr Abflug ver­spätet, muss die Air­line je nach Ver­spä­tung und Flug­en­t­fer­nung u.a. sog. Betreu­ungs­leis­tungen anbieten. Zu diesen Leis­tungen zählen bei­spiels­weise Mahl­zeiten und Getränke, die in einem ange­mes­senen Ver­hältnis zur War­te­zeit stehen müssen; ggf. auch die Unter­brin­gung in einem Hotel, wenn sich der Abflug auf den fol­genden Tag ver­schiebt. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flug­hafen muss die Air­line sorgen.

Betreu­ungs­leis­tungen stehen Pas­sa­gieren zu, wenn fol­gende Ver­spä­tungen erreicht werden:
­    Kurz­stre­cken­flüge (bis 1.500 km) min­des­tens 2 Stunden Ver­spä­tung
­    Mit­tel­stre­cken­flüge (1.500 bis 3.500 km) min­des­tens 3 Stunden Ver­spä­tung und
­    Lang­stre­cken­flüge (über 3.500 km) min­des­tens 4 Stunden Ver­spä­tung

Neben diesen Betreu­ungs­leis­tungen haben Rei­sende ab einer Ankunfts­ver­spä­tung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pau­schale Ent­schä­di­gung, die sog. Aus­gleichs­leis­tungen. Die Höhe der Ent­schä­di­gung (250 bis 600 €) richtet sich eben­falls nach der Flug­en­t­fer­nung. Ein Anspruch besteht aller­dings nicht, wenn außer­ge­wöhn­liche Umstände vor­liegen, etwa bei extremen Wet­ter­be­din­gungen, die den Abflug ver­hin­dern.

Anmer­kung: Die Flug­ge­sell­schaft ist ver­pflichtet, diese Gründe nach­voll­ziehbar und belegbar dar­zu­legen – all­ge­meine oder pau­schale Aus­sagen genügen hierbei nicht.

•    Flug­an­nul­lie­rung: Wird ein Flug durch die Air­line gestri­chen, greift auch die EU-Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung. Betrof­fene haben in diesem Fall Anspruch auf die bereits erwähnten Betreu­ungs- und Aus­gleichs­leis­tungen. Zudem können sie wählen zwi­schen einer Ersatz­be­för­de­rung zum Zielort oder der Rück­erstat­tung des Ticket­preises, die inner­halb von sieben Tagen erfolgen muss.

Wer sich für die Erstat­tung ent­scheidet, tritt vom Beför­de­rungs­ver­trag zurück und hat dadurch keinen Anspruch mehr auf eine Ersatz­be­för­de­rung oder Betreu­ungs­leis­tungen.

Welche Ansprüche im Ein­zelnen bestehen, hängt auch vom Zeit­punkt der Infor­ma­tion über die Annul­lie­rung ab. Bei einer Mit­tei­lung min­des­tens 14 Tage vor Abflug besteht kein Anspruch auf Aus­gleichs­leis­tungen. Wird später infor­miert, gelten bestimmte Vor­gaben für die ange­bo­tene Ersatz­be­för­de­rung. Werden diese nicht erfüllt, bleibt der Anspruch auf eine Aus­gleichs­zah­lung bestehen.

Hin­weis: Eine Vor­ver­le­gung des Fluges um mehr als eine Stunde wird recht­lich als Annul­lie­rung gewertet – mit den ent­spre­chenden Rechten für Rei­sende.