Mit dem nun auch vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Stärkung der betrieblichen
Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
erfolgt eine Reform der Betriebsrente, die sich insbesondere an kleine und mittlere
Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen richtet. Hier die
wichtigsten Regelungen:
Sozialpartnermodell: Im Betriebsrentengesetz wird den Sozialpartnern
ermöglicht, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen sog.
reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen
Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. Entsprechend werden auch
keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen
mehr vorgesehen. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte
können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge für
sie gelten sollen. Überwacht wird die Betriebsrente von der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Steuerliche Förderung: Ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell
für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche
Altersversorgung des Arbeitnehmers wird für Geringverdiener eingeführt.
Dafür erhalten Arbeitgeber einen direkten Steuerzuschuss von 30 %, wenn
sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 € brutto/Monat eine Betriebsrente
anbieten. Dazu müssen sie Beiträge zwischen 240 € bis 480 €
jährlich zahlen.
Zudem erhöht sich der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in betriebliche
Versorgungseinrichtungen auf bis zu 8 % der Rentenbeitragsbemessungsgrenze (RV-BBG).
Die 20 % Pauschalbesteuerungsmöglichkeit wird beibehalten. Die tatsächlich
pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien
Dotierungsrahmen von 8 % der RV-BBG angerechnet.
Mehr Riester-Grundzulage: Die Grundzulage bei der Riester-Rente wird
von derzeit 154 € auf 175 € jährlich erhöht.
Zusatzrenten bei Grundsicherung teilweise anrechnungsfrei: Für
Personen, die neben einer kleinen Rente auch Grundsicherung beziehen, bleiben
freiwillige Zusatzrenten künftig bis 202 € anrechnungsfrei. Das gilt
für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der
ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.