Reform der Betriebs­rente

Mit dem nun auch vom Bun­destag beschlos­senen Gesetz zur Stär­kung der betrieb­li­chen
Alters­ver­sor­gung und zur Ände­rung anderer Gesetze (Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz)
erfolgt eine Reform der Betriebs­rente, die sich ins­be­son­dere an kleine und mitt­lere
Unter­nehmen sowie Beschäf­tigte mit geringem Ein­kommen richtet. Hier die
wich­tigsten Rege­lungen:

Sozi­al­part­ner­mo­dell: Im Betriebs­ren­ten­ge­setz wird den Sozi­al­part­nern
ermög­licht, künftig auf der Grund­lage von Tarif­ver­trägen sog.
reine Bei­trags­zu­sagen ein­zu­führen und damit die Arbeit­geber von bis­he­rigen
Haf­tungs­ri­siken für Betriebs­renten zu ent­lasten. Ent­spre­chend werden auch
keine Min­dest- bzw. Garan­tie­leis­tungen der durch­füh­renden Ver­sor­gungs­ein­rich­tungen
mehr vor­ge­sehen. Auch nicht tarif­ge­bun­dene Arbeit­geber und Beschäf­tigte
können ver­ein­baren, dass die ein­schlä­gigen Tarif­ver­träge für
sie gelten sollen. Über­wacht wird die Betriebs­rente von der Bun­des­an­stalt
für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht.

Steu­er­liche För­de­rung: Ein neues spe­zi­fi­sches Steuer-För­der­mo­dell
für zusätz­liche Bei­träge des Arbeit­ge­bers in eine betrieb­liche
Alters­ver­sor­gung des Arbeit­neh­mers wird für Gering­ver­diener ein­ge­führt.
Dafür erhalten Arbeit­geber einen direkten Steu­er­zu­schuss von 30 %, wenn
sie Beschäf­tigten mit weniger als 2.200 € brutto/​Monat eine Betriebs­rente
anbieten. Dazu müssen sie Bei­träge zwi­schen 240 € bis 480 €
jähr­lich zahlen.

Zudem erhöht sich der Rahmen für steu­er­freie Zah­lungen in betrieb­liche
Ver­sor­gungs­ein­rich­tungen auf bis zu 8 % der Ren­ten­bei­trags­be­mes­sungs­grenze (RV-BBG).

Die 20 % Pau­schal­be­steue­rungs­mög­lich­keit wird bei­be­halten. Die tat­säch­lich
pau­schal­be­steu­erten Beträge im Kalen­der­jahr werden auf den neuen steu­er­freien
Dotie­rungs­rahmen von 8 % der RV-BBG ange­rechnet.

Mehr Riester-Grund­zu­lage: Die Grund­zu­lage bei der Riester-Rente wird
von der­zeit 154 € auf 175 € jähr­lich erhöht.

Zusatz­renten bei Grund­si­che­rung teil­weise anrech­nungs­frei: Für
Per­sonen, die neben einer kleinen Rente auch Grund­si­che­rung beziehen, bleiben
frei­wil­lige Zusatz­renten künftig bis 202 € anrech­nungs­frei. Das gilt
für die Grund­si­che­rung im Alter und bei Erwerbs­min­de­rung sowie bei der
ergän­zenden Hilfe zum Lebens­un­ter­halt in der Kriegs­op­fer­für­sorge.