Rei­se­mängel – volle Erstat­tung des Rei­se­preises trotz erbrachter Teil­leis­tungen

Auch wenn ein­zelne Rei­se­leis­tungen erbracht wurden, kann dem Rei­senden bei nicht ord­nungs­ge­mäßer Ver­trags­er­fül­lung den­noch ein Anspruch auf voll­stän­dige Erstat­tung zustehen. Dies ist der Fall, wenn die man­gel­hafte Erbrin­gung von Rei­se­leis­tungen so schwer­wie­gend ist, dass die Pau­schal­reise zwecklos wird, und die Reise für den Rei­senden nicht mehr von Inter­esse ist. Zu dieser Ent­schei­dung kamen die Richter des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH).

Dieser Ent­schei­dung lag fol­gender Sach­ver­halt zugrunde: Zwei pol­ni­sche Urlauber reisten für einen All-inclu­sive-Auf­ent­halt in einem Fünf­ster­ne­hotel nach Alba­nien. Bereits am Tag nach der Ankunft begann der von Behörden ange­ord­nete Abriss der Hotel-Schwimm­be­cken. Diese Arbeiten dau­erten vier Tage, jeweils von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr und führten zum voll­stän­digen Abriss der Schwimm­be­cken, der Strand­pro­me­nade sowie des gepflas­terten Abstiegs zum Meer. Ferner mussten sie in langen Schlangen anstehen, um ihre Mahl­zeiten zu erhalten, und zu Beginn der Essens­zeiten zu den Mahl­zeiten erscheinen, da die Zahl der ver­füg­baren Mahl­zeiten begrenzt war. Über­dies ent­fiel das Snack­an­gebot am Nach­mittag. Zusätz­lich star­teten kurz vor Rei­se­ende neue Bau­ar­beiten zur Auf­sto­ckung des Hotels um ein wei­teres Geschoss. Die Rei­senden for­derten dar­aufhin vor einem Gericht die volle Erstat­tung des Rei­se­preises sowie Scha­dens­er­satz.

Ob sie darauf nach dem Urteil des EuGH einen Anspruch haben, hat das natio­nale Gericht zu prüfen.