Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung – von harm­loser Ver­let­zung zu Ent­wick­lung einer schweren Krank­heit

Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rungen für den Krank­heits­fall sichern regel­mäßig nur solche Erkran­kungen ab, die bei Ver­trags­schluss nicht bereits bekannt oder zu erwarten waren.

Zur Leis­tungs­pflicht bei einem Rei­se­rück­tritt hatte das Schleswig-Hol­stei­ni­sche Ober­lan­des­ge­richt (OLG) über den nach­fol­genden Sach­ver­halt zu ent­scheiden: Ein Ehe­mann hatte für sich, seine Ehe­frau und seinen Sohn im November 2019 eine Reise nach Kuba für Februar 2020 gebucht. Nur wenige Tage später stürzte die Ehe­frau und zog sich u.a. eine Schürf­wunde am Knö­chel zu. Im Anschluss bestellte der Mann für seine Familie eine „Jahres-Reise-Karte“, die auch eine Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung beinhal­tete. In dieser war Ver­si­che­rungs­schutz für Tod, schweren Unfall und uner­wartet schwere Erkran­kung ver­ein­bart. Für den Fall einer uner­war­teten Ver­schlech­te­rung einer schon bestehenden Krank­heit wurde in den Klau­seln ein Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­schlossen, sofern in den letzten sechs Monaten vor Ver­trags­schluss eine Behand­lung wegen der Erkran­kung erfolgte. Im Januar 2020 musste sich die Frau einer sta­tionär durch­ge­führten Haut­trans­plan­ta­tion unter­ziehen, nachdem die Wunde am Knö­chel sich im Dezember 2019 infi­ziert und sich infol­ge­dessen ein Geschwür (Ulkus) ent­wi­ckelt hatte. Der Mann stor­nierte sodann die Reise und machte bei der Ver­si­che­rung die ihm berech­neten Stor­no­kosten gel­tend. Die Ver­si­che­rung ver­wei­gerte die Über­nahme der Stor­no­kosten.

Die Richter des OLG ent­schieden zugunsten des Ehe­paares. So hatte die Ehe­frau keine Kenntnis vom Vor­liegen einer Erkran­kung bei Ver­trags­schluss. Bei einem Ulkus, d.h. einem – erst durch einen Infekt aus­ge­lösten – Sub­stanz­de­fekt der Haut, han­delt es sich objektiv um ein ganz anderes Erkran­kungs­bild als bei einer „bloßen“ sturz­be­dingten Schürf­wunde. Dass der Ulkus ohne diese Wunde nicht ent­standen wäre, ändert nichts daran, dass es zu seiner Ent­ste­hung erst einer Infi­zie­rung der Wunde bedurfte. Zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlusses hätten noch keine Anzei­chen für eine solche Infi­zie­rung vor­ge­legen.