Revi­sion zum BFH zuge­lassen: Sind Ver­mie­tung oder Ver­kauf nicht­exis­tenter Con­tainer als sons­tige Ein­künfte zu qua­li­fi­zieren?

Das Finanz­ge­richt Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steu­er­liche Ein­ord­nung eines sog. Con­tainer-Lea­sing-Modells ent­schieden. Dem­nach kann die Ver­mie­tung oder die Ver­äu­ße­rung tat­säch­lich nicht exis­tie­render See­fracht­con­tainer steu­er­lich zu sons­tigen Ein­künften führen und nicht zu Ein­künften aus Gewer­be­be­trieb oder Kapi­tal­ver­mögen.

Grund­sätz­lich kommen je nach Struktur des Sach­ver­halts diese drei Ein­kunfts­arten in Frage. Im zu ent­schei­denden Fall inves­tierte der Kläger in ver­meint­lich reale Hoch­see­con­tainer, ver­mie­tete sie zurück an die Ver­käu­ferin und sollte schließ­lich zum Ende der Ver­mie­tungs­dauer Rück­kauf­an­ge­bote von der ursprüng­li­chen Ver­käu­ferin und dann fol­genden Mie­terin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Con­tainer nie exis­tiert haben.

Der Kläger erklärte in seiner Steu­er­erklä­rung einen Ver­lust aus Gewer­be­be­trieb, und zwar u.a. wegen Son­der­ab­schrei­bungen der nicht exis­tenten Con­tainer. Das zustän­dige Finanzamt erkannte diese nicht an, son­dern nur eine plan­mä­ßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Ver­lust aus Gewer­be­be­trieb, son­dern nur aus sons­tigen Ein­künften. Dem schloss sich das Gericht an. Dem­nach wurden sons­tige Ein­künfte in Form von Ver­mie­tung beweg­li­cher Gegen­stände erzielt und zudem pri­vate Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfte getä­tigt.

Da es noch keine abschlie­ßende Ent­schei­dung in einem ver­gleich­baren Fall durch den Bun­des­fi­nanzhof (BFH) gibt, ließ das erst­in­stanz­liche Gericht die Revi­sion zu. In einem ähn­lich gela­gerten Fall steht noch eine Ent­schei­dung des BFH an.

Ob im vor­lie­genden Fall bereits Revi­sion beim BFH ein­ge­legt wurde, war zum Zeit­punkt des Redak­ti­ons­schlusses noch nicht bekannt.

Da die Rechts­frage somit noch nicht höchst­rich­ter­lich ent­schieden ist, sollten betrof­fene Steu­er­pflich­tige mit dem Steu­er­be­rater bespre­chen, wel­ches Vor­gehen sinn­voll ist.