Rück­wir­kende Anhe­bung des Grund- und Kin­der­frei­be­trags 2024 beschlossen

Der Gesetz­geber hat rück­wir­kend für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2024 den Grund­frei­be­trag um 180 € von 11.604 € auf 11.784 € sowie den Kin­der­frei­be­trag um 228 € von 6.384 € auf 6.612 € erhöht. Die steu­er­liche Berück­sich­ti­gung erfolgt bei Arbeit­neh­mern über den auto­ma­ti­schen Lohn­steu­er­abzug durch den Arbeit­geber mit Durch­füh­rung der Lohn- bzw. Gehalts­ab­rech­nung für Dezember 2024. Die Erhö­hung des Grund­frei­be­trags wirkt sich in der Regel steu­er­min­dernd aus. Bei den übrigen Steu­er­pflich­tigen erfolgt die Berück­sich­ti­gung bei der steu­er­li­chen Ver­an­la­gung.