Rück­zah­lung von Fort­bil­dungs­kosten

In einem vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt ver­han­delten Fall war eine Frau in einem Steu­er­büro vom 1.4.2014 bis zum 30.6.2020 als Buch­hal­terin tätig. Ende 2017 schlossen sie und ihr Arbeit­geber einen Fort­bil­dungs­ver­trag mit u.a. fol­gendem Inhalt: Die Arbeit­neh­merin nimmt in der Zeit vom 1.8.2017 bis 31.3.2019 an Fort­bil­dungs­maß­nahmen (Lehr­gang zur Vor­be­rei­tung auf die Steu­er­be­ra­ter­prü­fung 2018/​2019) teil, die auf den Erwerb des Berufs­examens Steu­er­be­rater vor­be­reiten. Die För­de­rung soll ins­ge­samt bis zu 10.000 € betragen. Das in Anspruch genom­mene För­der­budget sollte u.a. zurück­zu­zahlen sein, wenn die Ange­stellte das Examen wie­der­holt nicht ablegt. Sie trat weder 2018 noch 2019 und 2020 zum Examen an und kün­digte mit Schreiben vom 14.5.2020 das Arbeits­ver­hältnis zum 30.6.2020. Der Arbeit­geber ver­langte die Rück­zah­lung der aus­ge­legten Fort­bil­dungs­kosten.

Ein­zel­ver­trag­liche Ver­ein­ba­rungen, nach denen sich ein Arbeit­nehmer an den Kosten einer vom Arbeit­geber finan­zierten Aus­bil­dung zu betei­ligen hat, soweit er die Fort­bil­dung nicht beendet, sind grund­sätz­lich zulässig. Sie benach­tei­ligen den Arbeit­nehmer nicht gene­rell unan­ge­messen. Es ist jedoch nicht zulässig, die Rück­zah­lungs­pflicht schlechthin an das wie­der­holte Nicht­a­b­legen der ange­strebten Prü­fung zu knüpfen, ohne die Gründe dafür zu betrachten. Es müssen jeden­falls prak­tisch rele­vante Fall­kon­stel­la­tionen, in denen die Gründe für die Nicht­a­b­le­gung der Prü­fung nicht in der Ver­ant­wor­tungs­sphäre des Arbeit­neh­mers liegen, von der Rück­zah­lungs­pflicht aus­ge­nommen werden.

Die Rück­zah­lungs­pflicht sollte unab­hängig von den Gründen, aus denen der Arbeit­nehmer die Eigen­kün­di­gung aus­spricht, ein­treten. Die Ver­ein­ba­rung sah damit auch eine Rück­zah­lung in Fällen vor, in denen der Arbeit­nehmer das Examen des­halb wie­der­holt nicht ablegt, weil ihm die Fort­füh­rung des Arbeits­ver­hält­nisses auf­grund eines arbeit­ge­ber­sei­tigen Fehl­ver­hal­tens nicht mehr zumutbar ist und er es des­halb beendet. Es ist unan­ge­messen, dem Arbeit­nehmer auch für diesen Fall eine Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung auf­zu­er­legen.

Die BAG-Richter kamen zu der Ent­schei­dung, dass der Arbeit­geber keinen Anspruch auf Rück­zah­lung der aus­ge­legten Fort­bil­dungs­kosten hatte. Sie benach­tei­ligte den Arbeit­nehmer ent­gegen den Geboten von Treu und Glauben unan­ge­messen und war damit unwirksam.