Sach­grund­lose Befris­tung bei Vor­be­schäf­ti­gung

Die sach­grund­lose Befris­tung eines Arbeits­ver­trags ist nicht zulässig, wenn zwi­schen dem Arbeit­nehmer und dem Arbeit­geber bereits einige Jahre (hier: 8 Jahre) zuvor ein Arbeits­ver­hältnis von etwa ein­ein­halb­jäh­riger Dauer bestanden hat, das eine ver­gleich­bare Arbeits­auf­gabe zum Gegen­stand hatte.

Nach dem Gesetz über Teil­zeit­ar­beit und befris­tete Arbeits­ver­träge (TzBfG) ist die kalen­der­mä­ßige Befris­tung eines Arbeits­ver­trags ohne Vor­liegen eines sach­li­chen Grundes nicht zulässig, wenn mit dem­selben Arbeit­geber bereits zuvor ein befris­tetes oder unbe­fris­tetes Arbeits­ver­hältnis bestanden hat.

Das Verbot der sach­grund­losen Befris­tung kann aber ins­be­son­dere dann unzu­mutbar sein, wenn eine Vor­be­schäf­ti­gung sehr lange zurück­liegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Um einen sol­chen Fall han­delte es sich in einer Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) vom 23.1.2019 aller­dings nicht, da das vor­an­ge­gan­gene Arbeits­ver­hältnis acht Jahre und damit nicht sehr lange zurücklag.

In einem Urteil aus 2011 hatte das BAG noch ent­schieden, dass das TzBfG Vor­be­schäf­ti­gungen, die länger als drei Jahre zurück­liegen, nicht berück­sich­tigt. Diese Auf­fas­sung wurde nun auf­grund eines Urteils des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 6.6.2018 auf­ge­geben und vom BAG gleich­lau­tend ent­schieden.