Scha­dens­er­satz – Pflicht­ver­let­zung im Rahmen einer Kauf­rück­ab­wick­lung

Die Ableh­nung des Ver­käu­fers, die feh­ler­hafte Ware zurück­zu­nehmen, die der Käufer nach seinem Rückzug aus dem Kauf­ver­trag ange­boten hat, könnte in bestimmten Ein­zel­fällen als Miss­ach­tung der Pflicht zur gegen­sei­tigen Rück­sicht­nahme gewertet werden. Dies kann zu einem Anspruch des Käu­fers auf Scha­dens­er­satz gegen den Ver­käufer führen.

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) ent­schie­denen Fall hatte ein Bau­un­ter­nehmen von einem Lie­fe­ranten 22.000 t Recy­cling-Schotter gekauft. Vier Jahre später stellte sich heraus, dass dieser mit Arsen belastet war. Der Lie­fe­rant wei­gerte sich jedoch, das Mate­rial zurück­zu­nehmen. Das Bau­un­ter­nehmen musste – auf­grund eines durch die Bau­herrin ange­strengten Pro­zesses – das Mate­rial selbst ent­fernen und neues ein­bringen. Die 1. Klage des Bau­un­ter­neh­mens gegen den Lie­fe­ranten hatte Erfolg und dieser musste den Kauf­preis zurück­zahlen sowie die Mehr­kosten für neuen, man­gel­freien Schotter über­nehmen. Der Lie­fe­rant wei­gerte sich jedoch den kon­ta­mi­nierten Schotter abzu­holen. Dar­aufhin kam es zu einem wei­teren Rechts­streit und der Bau­un­ter­nehmer ver­langte u.a. die Über­nahme der Kosten für den Ausbau und Abtrans­port des Schot­ters (über 800 Lkw-Fuhren) in Höhe von ca. 1,3 Mio. €. In den beiden ersten Instanzen verlor er, doch vor dem BGH hatte das Bau­un­ter­nehmen Erfolg.