Schon­frist bis Mitte März 2026: Offen­le­gung der Jah­res­ab­schlüsse 2024

Die Frist zur Offen­le­gung von Rech­nungs­le­gungs­un­ter­lagen für das Geschäfts­jahr mit dem Bilanz­stichtag 31.12.2024 endete am 31.12.2025.

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Justiz hat bekannt­ge­geben, dass Ord­nungs­geld­ver­fahren wegen nicht recht­zei­tiger Offen­le­gung von Jah­res­ab­schlüssen jedoch erst ab Mitte März 2026 ein­ge­leitet werden. Bis dahin besteht also noch ohne Fest­set­zung eines Ord­nungs­geldes die Mög­lich­keit, die Offen­le­gung, wenn auch ver­spätet, vor­zu­nehmen. Es han­delt sich dabei um eine letzt­ma­lige Frist­ver­län­ge­rung. Die Frist zur Abgabe der Steu­er­erklä­rung endet am 30.4.2026.