Son­der­ab­schrei­bung: Neuer Ersatzbau = Neubau?

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit län­gerer Zeit erwar­tetes Urteil vom 12.8.2025 zur Son­der­ab­schrei­bungs­mög­lich­keit von Miet­woh­nungs­neubau ver­öf­fent­licht.

Im Kla­ge­ver­fahren ging es um einen ersten För­der­zeit­raum, für den die Woh­nungs­her­stel­lung durch Bau­an­trag oder Bau­an­zeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten För­der­zeit­raum für Bau­an­träge oder Bau­an­zeigen über Woh­nungs­her­stel­lungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 begannen.

Die Kläger hatten im ersten För­der­zeit­raum ein ver­mie­tetes, nutz­bares Ein­fa­mi­li­en­haus nach Kün­di­gung und Auszug der Mieter abge­rissen, weil eine behörd­liche Auf­for­de­rung zur Sanie­rung der Abwas­ser­rohre erfolgt war. Auf dem Grund­stück wurde eben­falls wieder ein Ein­fa­mi­li­en­haus errichtet, über wel­ches auch ein Miet­ver­trag mit Mie­tern abge­schlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klä­gern gel­tend gemachte Son­der­ab­schrei­bung nicht als Wer­bungs­kosten aner­kennen, da es sich zwar um einen Neubau han­delte, aber kein zusätz­li­cher Wohn­raum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten inner­halb eines Zeit­raumes von ca. 1,5 Jahren.

Weder die Geset­zes­be­grün­dung noch die Finanz­ver­wal­tung äußerten sich im Vor­feld bzw. im Nach­gang des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens dazu, ob die For­mu­lie­rung „neue, bisher nicht vor­han­dene Woh­nung her­ge­stellt“ so zu ver­stehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätz­li­chen Wohn­raum schaffe, auch nicht för­der­fähig sei oder ob eine Rück­schau auf das abge­ris­sene Gebäude rele­vant sei, womög­lich durch einen Wohn­flä­chen­ver­gleich und Gebäu­deart vor und nach dem Abriss.

Sowohl das erst­in­stanz­liche Finanz­ge­richt Köln als auch der BFH haben die För­der­vor­aus­set­zungen für die Son­der­ab­schrei­bung als nicht gegeben ange­sehen.

Der BFH stellte in seiner Ent­schei­dung im Wesent­li­chen darauf ab, dass ein Ersetzen vor­han­dener Woh­nungen durch einen gleich­ar­tigen Neubau keine „neue, bisher nicht vor­han­dene Woh­nung“ dar­stelle. Dies könne aller­dings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Woh­nung nicht im zeit­li­chen Zusam­men­hang stehen wie im zu ent­schei­denden Fall.

Sinn und Zweck der Norm und der För­de­rung sei es, eine Ver­meh­rung von Wohn­raum zu errei­chen und diesen nicht ledig­lich zu ersetzen. Mit der För­de­rung durch die Son­der­ab­schrei­bung sollte der Woh­nungs­knapp­heit ent­ge­gen­ge­wirkt werden.

Im aktu­ellen zweiten För­der­zeit­raum, über den im Urteil nicht zu ent­scheiden war, heißt es nur noch „neue“ Woh­nung mit den Kri­te­rien des „Effi­zi­enz­haus 40“ mit Nach­hal­tig­keits­faktor.

Der BFH hat in seiner Ent­schei­dung aller­dings bereits anklingen lassen, dass auch hier die glei­chen Para­meter gelten könnten.

Inso­weit dürfte, wenn weder die Finanz­ver­wal­tung noch der Gesetz­geber klä­rend ein­greifen, mit einer Viel­zahl an Kla­ge­ver­fahren zu rechnen sein.

Betrof­fene Steu­er­pflich­tige sollten sich umge­hend steu­er­lich beraten lassen, wenn das zustän­dige Finanzamt die Son­der­ab­schrei­bung nicht aner­kannt hat.