Sonn- und Fei­er­tags­zu­schläge bei der Berech­nung des Urlaubs­ent­gelts

Nach dem Bun­des­ur­laubs­ge­setz bemisst sich das für Urlaubs­zeiten zu gewäh­rende Urlaubs­ent­gelt nach dem durch­schnitt­li­chen Arbeits­ver­dienst, das der Arbeit­nehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Aus­nahme des zusätz­lich für Über­stunden gezahlten Arbeits­ver­dienstes. Zugrun­de­zu­legen sind der Berech­nung der Urlaubs­ver­gü­tung die Arbeits­ver­gü­tungen, die der Arbeit­nehmer im Refe­renz­zeit­raum jeweils als Gegen­leis­tung für seine Tätig­keit in den maß­geb­li­chen Abrech­nungs­zeit­räumen erhalten hat. Dazu gehören auch schwan­kende Ver­dienst­be­stand­teile wie etwa Akkord­lohn, Pro­vi­sionen oder andere Formen des Leis­tungs­lohns unab­hängig davon, ob sie regel­mäßig anfallen oder nicht.

Auch wenn Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Fei­er­tagen im drei­zehn­wö­chigen Refe­renz­zeit­raum zutref­fend bei­trags­frei aus­ge­zahlt worden sind, unter­liegt der auf sie ent­fal­lende Anteil des Urlaubs­ent­gelts der Bei­trags­pflicht zur Sozi­al­ver­si­che­rung, ent­schieden die Richter des Lan­des­so­zi­al­ge­richts Nie­der­sachsen-Bremen v. 8.5.2023.