Sonn­tags­ver­kauf von Deko­ra­ti­ons­ar­ti­keln und Christ­baum­schmuck in einem Gar­ten­markt

Schon im November bieten viele Gar­ten­center neben Pflanzen und Gar­ten­be­darf auch Weih­nachts­de­ko­ra­tion, Lich­ter­ketten und Christ­baum­schmuck an. Ob solche sai­so­nalen Pro­dukte die Sonn­tags­öff­nung gefährden, hat der Bun­des­ge­richtshof (BGH) klar­ge­stellt. Solange das Haupt­sor­ti­ment Pflanzen und Gar­ten­be­darf bleibt, ist der Ver­kauf von Weih­nachts­ar­ti­keln am Sonntag zulässig. Denn klein­tei­lige Acces­soires wie Deko­ra­ti­ons­ar­tikel und Christ­baum­schmuck haben gegen­über den haupt­säch­lich ange­bo­tenen Blumen und Pflanzen ledig­lich ergän­zenden Cha­rakter.

Hin­ter­grund war ein Streit in Nord­rhein-West­falen: Ein Wett­be­werbs­ver­band hatte ein Gar­ten­center ver­klagt, weil es an einem ver­kaufs­of­fenen Sonntag auch Deko­ra­ti­ons­waren ver­kaufte. Der BGH ent­schied, dass solche Artikel als zuläs­siges Rand­sor­ti­ment gelten und die Sonn­tags­öff­nung nicht unrecht­mäßig machen, wenn sie das Kern­an­gebot nicht über­wiegen.

Das Urteil dürfte auch über NRW hinaus Ori­en­tie­rung bieten, da ähn­liche Regeln auch in anderen Bun­des­län­dern gelten. Händler sollten daher im Vor­feld prüfen, welche zusätz­li­chen Waren sie neben ihrem Kern­sor­ti­ment sonn­tags anbieten dürfen.