Sozi­al­ver­si­che­rung und steu­er­liche Son­der­re­ge­lungen von Mit­ar­bei­tenden in Impf- und Test­zen­tren

Mit­ar­beiter in den Impf- und Test­zen­tren, ein­schließ­lich der dort ange­schlos­senen mobilen Impf- und Test­teams erbringen ihre Arbeits­leis­tung grund­sätz­lich im Rahmen einer abhän­gigen Beschäf­ti­gung. Die Leis­tungen erfolgen wei­sungs­ge­bunden. Für die Annahme einer selbst­stän­digen Tätig­keit sowie eines damit ver­bun­denen Unter­neh­mer­ri­sikos besteht kein Raum.

Für Ärzte in Impf­zen­tren hat der Gesetz­geber über­gangs­weise Son­der­re­ge­lungen zur ver­si­che­rungs- und bei­trags­recht­li­chen Behand­lung vor­ge­sehen. Auch wenn die Ärzte der Impf- und Test­zen­tren sowie der dort ange­schlos­senen mobilen Impf- und Test­teams zu den Ein­rich­tungen in einem abhän­gigen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis stehen, ergeben sich daraus aber keine ver­si­che­rungs- und bei­trags­recht­li­chen Folgen.

Mit dem Gesetz zur Reform der tech­ni­schen Assis­tenz­be­rufe in der Medizin (MTA-Reform-Gesetz) vom 24.2.2021 ist eine Über­gangs­re­ge­lung getroffen worden, wonach in der Zeit vom 15.12.2020 bis zum 31.12.2021 Ein­nahmen aus Tätig­keiten von Ärzten in einem Impf­zen­trum oder einem dort ange­glie­derten mobilen Impf­team nicht bei­trags­pflichtig sind. Damit fehlt es in sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Hin­sicht an der Ent­gelt­lich­keit der Beschäf­ti­gung, sie ist nicht ver­si­che­rungs­pflichtig.

Die gleiche Über­gangs­re­ge­lung wurde für Ärzte, die in einem Test­zen­trum oder einem dort ange­glie­derten mobilen Test­team in der Zeit vom 4.3.2021 bis 31.12.2021 tätig werden, getroffen. Die Rege­lung gilt aus Bestands­schutz­gründen nicht für Tätig­keiten, die vor dem 4.3.2021 ver­ein­bart wurden.

Für die bei­trags­recht­liche Behand­lung des Arbeits­ent­gelts der übrigen Beschäf­tigten gelten grund­sätz­lich keine Beson­der­heiten. Sie pro­fi­tieren aller­dings von steu­er­li­chen Ent­las­tungen wie der sog. Übungs­leiter- bzw. Ehren­amts­pau­schale. Dabei können Mit­ar­beiter, die direkt an der Imp­fung betei­ligt sind, die Übungs­lei­ter­pau­schale in Höhe von 3.000 € im Jahr (2020: 2.400 €) und Mit­ar­beiter in der Ver­wal­tung und der Orga­ni­sa­tion, die Ehren­amts­pau­schale in Höhe von 840 € im Jahr (2020: 720 €) in Anspruch nehmen.