Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht – Ver­trag mit Ein-Per­sonen-Kapi­tal­ge­sell­schaft

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) hatte in drei Ver­fahren, in denen die natür­li­chen Per­sonen allei­nige Gesell­schafter und Geschäfts­führer von Kapi­tal­ge­sell­schaften (Unter­neh­mer­ge­sell­schaft und Gesell­schaft mit beschränkter Haf­tung ) waren. Mit diesen Kapi­tal­ge­sell­schaften schlossen Dritte Ver­träge über die Erbrin­gung von Dienst­leis­tungen. In zwei Ver­fahren ging es um Pfle­ge­dienst­leis­tungen im sta­tio­nären Bereich eines Kran­ken­hauses, im dritten Fall um eine bera­tende Tätig­keit. Tat­säch­lich erbracht wurden die Tätig­keiten aus­schließ­lich von den natür­li­chen Per­sonen. Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund stellte in allen Fällen Ver­si­che­rungs­pflicht auf­grund von Beschäf­ti­gung fest.

In allen drei Ver­fahren stellte das BSG klar, dass eine natür­liche Person sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäf­tigt sein kann, auch wenn die Ver­träge aus­schließ­lich zwi­schen dem Auf­trag­geber und einer Kapi­tal­ge­sell­schaft bestehen, in der diese Person allei­niger Geschäfts­führer und Gesell­schafter ist. Ent­schei­dend ist, ob die Tätig­keit dieser Person ins­ge­samt als abhän­gige Beschäf­ti­gung ein­ge­stuft wird. Das Vor­liegen eines sol­chen Arbeits­ver­hält­nisses hängt daher nicht allein von der ver­trag­li­chen Gestal­tung ab, son­dern davon, wie die Arbeit tat­säch­lich aus­geübt wird.