Steu­er­ermä­ßi­gung für ener­ge­ti­sche Maß­nahmen bei eigen­ge­nutzten Gebäuden

Mit den Rege­lungen zur Errei­chung der Kli­ma­schutz­ziele bis 2030 för­dert der Gesetz­geber auch steu­er­lich tech­no­lo­gie­of­fene ener­ge­ti­sche Gebäu­de­sa­nie­rungs­maß­nahmen ab 2020.

So ermä­ßigt sich für ener­ge­ti­sche Maß­nahmen an einem in der Euro­päi­schen Union oder dem Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum gele­genen, zu eigenen Wohn­zwe­cken genutztem Gebäude auf Antrag die tarif­liche Ein­kom­men­steuer, ver­min­dert um die sons­tigen Steu­er­ermä­ßi­gungen, im Kalen­der­jahr des Abschlusses der ener­ge­ti­schen Maß­nahme und im nächsten Kalen­der­jahr um je 7 % der Auf­wen­dungen, höchs­tens jedoch um je 14.000 € und im über­nächsten Kalen­der­jahr um 6 %, höchs­tens jedoch um 12.000 € für das begüns­tigte Objekt.

Fol­gende ener­ge­ti­sche Maß­nahmen werden geför­dert:

  • Wär­me­däm­mung von Wänden
  • Wär­me­däm­mung von Dach­flä­chen
  • Wär­me­däm­mung von Geschoss­de­cken
  • Erneue­rung der Fenster oder Außen­türen
  • Erneuerung/​Einbau einer Lüf­tungs­an­lage
  • Erneue­rung der Hei­zungs­an­lage
  • Einbau von digi­talen Sys­temen zur ener­ge­ti­schen Betriebs- und Ver­brauchs­op­ti­mie­rung
  • Opti­mie­rung bestehender Hei­zungs­an­lagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Zu den Kosten für die Maß­nahmen gehören auch die Kosten für Ener­gie­be­rater.

Die För­de­rung kann für meh­rere Ein­zel­maß­nahmen an einem begüns­tigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begüns­tigtes Objekt beträgt der Höchst­be­trag der Steu­er­ermä­ßi­gung 40.000 €. Steht das Eigentum am Objekt meh­reren Per­sonen zu, können die Steu­er­ermä­ßi­gungen ins­ge­samt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Vor­aus­set­zung für die För­de­rung ist,

  • dass die jewei­lige ener­ge­ti­sche Maß­nahme von einem Fach­un­ter­nehmen aus­ge­führt wird, das die erfor­der­li­chen Kri­te­rien nach amt­lich vor­ge­schrie­benem Muster beschei­nigen muss.
  • dass die Nut­zung des Gebäudes durch den Steu­er­pflich­tigen im jewei­ligen Kalen­der­jahr aus­schließ­lich zu eigenen Wohn­zwe­cken erfolgt. Diese liegt auch vor, wenn Teile der Woh­nung anderen Per­sonen unent­gelt­lich zu Wohn­zwe­cken über­lassen werden.
  • dass der Steu­er­pflich­tige für die Auf­wen­dungen eine Rech­nung erhält, die die för­de­rungs­fä­higen ener­ge­ti­schen Maß­nahmen, die Arbeits­leis­tung des Fach­un­ter­neh­mens und die Adresse des begüns­tigten Objekts aus­weisen und die in deut­scher Sprache aus­ge­fer­tigt ist. Des Wei­teren muss die Zah­lung auf das Konto des Erbrin­gers der Leis­tung erfolgen.
  • dass das begüns­tigte Objekt bei der Durch­füh­rung der ener­ge­ti­schen Maß­nahme älter als zehn Jahre ist; maß­ge­bend hierfür ist der Beginn der Her­stel­lung.

Nicht in Anspruch genommen werden kann die Steu­er­ermä­ßi­gung, soweit die Auf­wen­dungen als Betriebs­aus­gaben, Wer­bungs­kosten, Son­der­aus­gaben oder außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen berück­sich­tigt worden sind oder wenn für die ener­ge­ti­schen Maß­nahmen eine Steu­er­be­güns­ti­gung für Bau­denk­mäler oder Hand­wer­kerleis­tungen bean­sprucht wird. Eben­falls nicht geför­dert werden Gebäude, bei denen es sich um eine öffent­lich geför­derte Maß­nahme han­delt, für die zins­ver­bil­ligte Dar­lehen oder steu­er­freie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Die Rege­lung ist auf ener­ge­ti­sche Maß­nahmen anzu­wenden, mit deren Durch­füh­rung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abge­schlossen sind. Ist ein Bau­an­trag erfor­der­lich, gilt als Beginn der Zeit­punkt der Bau­an­trag­stel­lung, für nicht geneh­mi­gungs­be­dürf­tige Vor­haben der Zeit­punkt des Beginns der Bau­aus­füh­rung.