Steu­er­klassen III und V sollen abge­schafft werden – Ehe­gat­ten­split­ting soll bleiben

Die Bun­des­re­gie­rung plant die Abschaf­fung der Steu­er­klassen III und V. Der Zeit­punkt ist unge­wiss. Die Ände­rung soll mit einem stei­genden Digi­ta­li­sie­rungs­grad ein­her­gehen und eine Eini­gung mit den Län­dern ist noch zu erzielen.

Ehe­paare und ein­ge­tra­gene Lebens­part­ner­schaften erhalten der­zeit auto­ma­tisch die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion IV /​ IV, können auf Antrag auch die Kom­bi­na­tion III /​ V oder die Steu­er­klasse IV mit „Faktor“ erhalten. Die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion IV /​ IV wird übli­cher­weise von Paaren gewählt, zwi­schen deren Ein­künften keine grö­ßere Dif­fe­renz liegt oder wenn Lohn­er­satz­leis­tungen wie Eltern­geld etc. anstehen. Der Grund­frei­be­trag und die Kin­der­frei­be­träge werden bei Steu­er­klasse V nicht berück­sich­tigt, dafür jedoch dop­pelt bei der Steu­er­klasse III. Dies führt bei Arbeit­neh­mern, deren Ein­kommen dem auto­ma­ti­schen Lohn­steu­er­abzug unter­liegt, zu einem höheren Steu­er­abzug in der Steu­er­klasse V und einem gerin­geren in der Steu­er­klasse III.

Sum­ma­risch steht diesen Paaren wäh­rend des Jahres eine höhere Liqui­dität zur Ver­fü­gung. Sie sind aber ver­pflichtet, im Fol­ge­jahr eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abzu­geben. Diese kann zu einer Steu­er­nach­zah­lung führen, falls keine grö­ßeren sons­tigen Abzugs­posten vor­handen sind.

Ersetzt werden soll die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion III /​ V durch ein sog. Fak­tor­ver­fahren, bei dem die Steu­er­be­las­tung bereits wäh­rend des Jahres rea­li­täts­genau unter Berück­sich­ti­gung der jewei­ligen Arbeits­ein­kommen ermit­telt werden soll.

Das sog. Ehe­gat­ten­split­ting soll unge­achtet der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion eben­falls berück­sich­tigt und nicht abge­schafft werden. Beim Ehe­gat­ten­split­ting werden die Ein­kommen der Partner zusam­men­ge­rechnet, die zuste­henden Frei­be­träge zwei­fach berück­sich­tigt. Hier­durch wird ver­mieden, dass ein Frei­be­trag bei geringem Ein­kommen eines Part­ners nicht berück­sich­tigt wird. Dies redu­ziert den Steu­er­tarif des Part­ners mit dem höheren Ein­kommen.

In der nächsten Aus­gabe werden Gesichts­punkte zur Wahl der rich­tigen Steu­er­klasse beleuchtet.