Steu­er­liche Ent­las­tung für Kin­der­be­treu­ungs­kosten allein­er­zie­hender Eltern im Wech­sel­mo­dell

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat eine Grund­satz­ent­schei­dung zur steu­er­li­chen Abzugs­fä­hig­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kosten beim pari­tä­ti­schen Wech­sel­mo­dell ver­öf­fent­licht. Grund­sätz­lich können Kin­der­be­treu­ungs­kosten in begrenztem Umfang als Son­der­aus­gaben steu­er­lich in Abzug gebracht werden.

Beim pari­tä­ti­schen Wech­sel­mo­dell stellt sich die Frage, ob beide Eltern­teile je die Hälfte der Kin­der­be­treu­ungs­kosten für Kin­der­ta­ges­stätte, Hort oder Tages­mutter gel­tend machen können, wenn sie sich die Kosten tat­säch­lich oder unter Ver­rech­nung mit Kin­der­geld bzw. Unter­halt geteilt haben.
Der BFH hat hierzu ent­schieden, dass Vor­aus­set­zung für eine steu­er­liche Berück­sich­ti­gung nicht nur die Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit des Kindes zum Haus­halt beider Eltern­teile ist, dies ist beim pari­tä­ti­schen Wech­sel­mo­dell gegeben, son­dern dass auch die tat­säch­liche Über­wei­sung vom eigenen Konto auf das Konto der Betreu­ungs­ein­rich­tung erfor­der­lich ist. Eine indi­rekte Kos­ten­tra­gung erfüllt die Vor­aus­set­zungen nicht.

Der steu­er­lich sicherste Weg ist, dass jeder Eltern­teil die Hälfte der Betreu­ungs­kosten direkt auf das Konto der Betreu­ungs­ein­rich­tung von seinem Konto über­weist. Bei Kos­ten­er­stat­tungen der Eltern unter­ein­ander müssen tat­säch­liche Über­wei­sungen erfolgen und die zugrun­de­lie­gende Ver­ein­ba­rung auch nach­weisbar sein.

Hiervon unab­hängig erhalten beide Eltern­teile den steu­er­li­chen Kin­der­frei­be­trag im Rahmen der Güns­ti­ger­prü­fung im Ver­gleich zum Kin­der­geld. Den wei­teren Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hende erhält nur ein Eltern­teil, wenn ansonsten sämt­liche Vor­aus­set­zungen erfüllt sind. Der Erhalt ist nicht abhängig davon, wel­cher Eltern­teil das Kin­der­geld erhält. Die Eltern sollen sich mög­lichst darauf ver­stän­digen, wer den Ent­las­tungs­be­trag in Anspruch nimmt. Treffen sie keine Bestim­mung, erhält der­je­nige Eltern­teil den Ent­las­tungs­be­trag, der das Kin­der­geld erhält. Aus steu­er­li­chen Ver­ein­fa­chungs­gründen hat der BFH es auch beim pari­tä­ti­schen Wech­sel­mo­dell für ver­fas­sungs­gemäß erachtet, dass keine Tei­lung des Ent­las­tungs­be­trages zwi­schen den Eltern erfolgt.

Betrof­fene Eltern sollten vor Beginn des Kalen­der­jahres Bera­tung bei ihrem Steu­er­be­rater zur Klä­rung dieser Fragen ein­holen.