Steu­er­un­ter­lagen für 2023 ein­rei­chen – Abga­be­frist für von Bera­tern gefer­tigte Steu­er­erklä­rungen läuft am 2.6.2025 ab

Für Steu­er­pflich­tige, die ihre Steu­er­erklä­rungen durch einen Steu­er­be­rater abgeben lassen, gelten ver­län­gerte Abga­be­fristen bei den Finanz­ver­wal­tungen. Für die Abgabe der Steu­er­erklä­rungen für das 2023 endende Wirt­schafts­jahr gilt eine Abga­be­frist für den Steu­er­be­rater zum 2.6.2025. Für von steu­er­li­chen Bera­tern ver­tre­tene Land- und Forst­wirte mit abwei­chendem Wirt­schafts­jahr endet die Frist zur Abgabe der Steu­er­erklä­rungen für das Wirt­schafts­jahr 2023/​2024 am 31.10.2025 bzw. 3.11.2025, abhängig von den Fei­er­tagen inner­halb der Bun­des­länder.

Unter­lagen und Belege müssen vor­liegen, damit der Steu­er­be­rater die Abga­be­frist ein­halten kann. Man­danten sollten hier­über mit ihrem Steu­er­be­rater bespre­chen.

Auch wenn in den meisten Fällen mit den Steu­er­erklä­rungen keine Belege mehr beim Finanzamt ein­ge­reicht werden müssen, so gilt wei­terhin die sog. Vor­hal­te­ver­pflich­tung. Hier­nach müssen auf Anfor­de­rung die Belege beim Finanzamt ein­ge­reicht werden können, sodass diese idea­ler­weise bereits vor der Erstel­lung der Steu­er­erklä­rung mit beim Steu­er­be­rater ein­ge­reicht werden.