Stich­tags­re­ge­lung bei Jah­res­son­der­zah­lung

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern (LAG) ent­schie­denen Fall regelte ein Man­tel­ta­rif­ver­trag zur Jah­res­son­der­zah­lung Fol­gendes: „Die Mit­ar­beiter erhalten mit dem Novem­berent­gelt eine Jah­res­son­der­zah­lung in Höhe von 100 % des Brut­to­mo­nats­ta­bel­len­ent­gelts. Im Jahr des Ein­tritts wird die Jah­res­son­der­zah­lung zeit­an­teilig ent­spre­chend für jeden vollen Beschäf­ti­gungs­monat zu 1/​12 gezahlt.“ Das LAG hatte zu klären, ob ein vor November des Jahres aus­ge­schie­dener Mit­ar­beiter einen antei­ligen Anspruch auf die Jah­res­son­der­zah­lung hat.

Eine tarif­ver­trag­liche Rege­lung, nach der Mit­ar­beiter mit dem Novem­berent­gelt eine Jah­res­son­der­zah­lung erhalten, kann als Stich­tags­re­ge­lung zu ver­stehen sein, sodass zuvor aus­ge­schie­dene Arbeit­nehmer nicht anspruchs­be­rech­tigt sind. Die LAG-Richter führten aus, dass die o. g. Rege­lung begriff­lich vor­aus­setzt, dass der Mit­ar­beiter ein Ent­gelt für den Monat November erhält. Das wie­derum setzt ein bestehendes Arbeits­ver­hältnis, zumin­dest an einem Novem­bertag, voraus. Die Tarif­ver­trags­par­teien haben damit nicht nur die Fäl­lig­keit des Anspruchs gere­gelt, son­dern auch eine Bedin­gung für den Anspruch fest­ge­legt.

Zur Höhe der Son­der­zah­lung führten die Richter aus, dass sie sich danach richtet, ob das Arbeits­ver­hältnis im lau­fenden Jahr neu begonnen hat oder bereits zuvor bestand. Im Ein­tritts­jahr berechnet sich die Jah­res­son­der­zah­lung anteilig nach der Anzahl von vollen Beschäf­ti­gungs­mo­naten und bei zuvor begrün­deten Arbeits­ver­hält­nissen beträgt sie 100 %. Für das Aus­tritts­jahr hin­gegen ent­hält der Tarif­ver­trag keine Rege­lung zur Quo­telung. Sie hatten damit erkennbar nicht die Absicht, den im Laufe des Jahres – ggf. bereits im Januar – aus­ge­schie­denen Arbeit­neh­mern eine antei­lige Jah­res­son­der­zah­lung zukommen zu lassen.