Ter­min­sache 12./13.10.: Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ver­han­delt über Erb­schaft­steuer

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Ver­fahren zur Erb­schaft- und Schen­kung­steuer münd­lich ver­han­deln. Die Ent­schei­dungen in diesen Ver­fahren fallen dann übli­cher­weise meh­rere Wochen bis Monate später.

Worum geht es in den Ver­fahren? In einem der Ver­fahren hat die baye­ri­sche Lan­des­re­gie­rung in einem sog. abs­trakten Nor­men­kon­troll­ver­fahren geklagt, weil sie davon aus­geht, dass der Bun­des­ge­setz­geber für den Erlass meh­rerer gesetz­li­cher Rege­lungen im Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­ge­setz (ErbStG) man­gels Erfor­der­lich­keit nicht zuständig ist und die Normen des­halb ver­fas­sungs­widrig sind. Hierbei geht es um die per­sön­li­chen Frei­be­träge und Steu­er­frei­be­träge, weil der Gesetz­geber diese an die Preis­stei­ge­rung der letzten Jahre nicht ange­passt habe und die Frei­be­träge das Niveau der regional unter­schied­li­chen Immo­bi­li­en­preise berück­sich­tigen müssten. Daher sei weder die grund­ge­setz­liche Eigen­tums- noch die Erb­rechts­ga­rantie gewähr­leistet. Auch gegen den Gleich­heits­satz und das Fami­li­en­prinzip werde ver­stoßen.

Am 13.10.2026 wird dann über die Ver­fass­sungs­be­schwerde einer Pri­vat­person ver­han­delt, die sich unmit­telbar gegen einen Erb­schaft­steu­er­be­scheid richtet, und zwar kon­kret gegen meh­rere Rege­lungen im ErbStG sowie im Bewer­tungs­ge­setz (BewG).

Hier geht es darum, dass es im Unter­neh­mens­be­reich Steu­er­frei­stel­lungen und Steu­er­re­du­zie­rungs­mög­lich­keiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vor­handen sind, nicht jedoch bei der Erb­schaft von Grund­ver­mögen und Wert­pa­pier­de­pots im Pri­vat­ver­mögen.

Es wird erwartet, dass die Ent­schei­dungen zu not­wen­digen Ände­rungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Ver­fas­sungs­wid­rig­keit fest­ge­stellt wird, die zu einer gewissen rück­wir­kenden Ände­rung führen könnten. Es wird emp­fohlen, kurz­fristig eine erste steu­er­liche Bera­tung in Anspruch zu nehmen.