Ter­min­sache: Umsatz­steuer-Son­der­vor­aus­zah­lung 10.2.2026

Unter­nehmen, die ihre monat­li­chen Umsatz­steu­er­vor­anmel­dungen nicht zum 10. des Fol­ge­mo­nats ein­rei­chen bzw. ‑vor­aus­zah­lungen nicht bis zum 13. des Fol­ge­mo­nats leisten möchten, können bis zum 10.2.2026 für das Jahr 2026 einen Antrag auf eine sog. Dau­er­frist­ver­län­ge­rung stellen. Es ist eine Umsatz­steuer-Son­der­vor­aus­zah­lung i. H. v. einem Elftel der Umsatz­steu­er­zahl­last des Vor­jahres an das Finanzamt zu leisten. Die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dungen bzw. ‑zah­lungen dürfen jeweils einen Monat später abge­geben bzw. gezahlt werden. Quar­tals­zahler müssen keine Son­der­vor­aus­zah­lungen leisten. Die Höhe der jewei­ligen Umsatz­steuer-Son­der­vor­aus­zah­lung kann ab dem 1.1.2026 über ELSTER abge­rufen werden. Die Son­der­vor­aus­zah­lung wird mit der Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung für Dezember ver­rechnet.

Ach­tung: Seit dem 9.10.2025 sind Banken zur Ver­hin­de­rung von Online-Fehl­über­wei­sungen und Betrug ver­pflichtet, den Emp­fän­ger­namen mit der IBAN abzu­glei­chen. Stimmen Emp­fän­ger­name und IBAN nicht überein, wird die Über­wei­sung zunächst nicht aus­ge­führt. Der Kunde wird auf einen abwei­chenden Kon­to­in­haber hin­ge­wiesen und kann aktiv aus­wählen. Mit einer Bestä­ti­gung durch den Kunden haftet die Bank nicht mehr für Fehl­über­wei­sungen. Dieses gilt ins­be­son­dere auch bei Echt­zeit­über­wei­sungen. Bei Papier­über­wei­sungen gilt diese Rege­lung nicht.

Auf Steu­er­be­scheiden stehen nicht immer die Emp­fän­ger­an­gaben, son­dern mit­unter ledig­lich die IBAN. Es gilt daher, recht­zeitig den Abgleich vor­zu­nehmen, um Zah­lungs­fristen nicht zu ver­passen.