Tes­ta­ment – Kopie ist kein Ori­ginal

Die Kopie eines Tes­ta­ments kann nicht als letzt­wil­lige Ver­fü­gung ange­sehen werden, wenn Zweifel an der wirk­samen Errich­tung des „Ori­ginal-Tes­ta­ments“ ver­bleiben.

Um ein Erbrecht aus einem Tes­ta­ment nach­zu­weisen, muss i. d. R. das Ori­ginal des Tes­ta­ments vor­ge­legt werden, auf das sich der Erbe beruft. Ist das Ori­ginal des Tes­ta­ments jedoch ohne Willen und Zutun des Erb­las­sers ver­nichtet worden, ver­loren gegangen oder sonst nicht auf­findbar, kann aus­nahms­weise auch eine Kopie des Tes­ta­ments zum Nach­weis des Erb­rechts aus­rei­chen. Hierfür gelten jedoch hohe Anfor­de­rungen.

Der Nach­weis setzt voraus, dass die Wirk­sam­keit des „Ori­ginal-Tes­ta­ments“ bewiesen werden kann. Die Errich­tung, die Form und der Inhalt des Tes­ta­ments müssen so sicher nach­ge­wiesen werden, als hätte die ent­spre­chende Urkunde dem Gericht tat­säch­lich im Ori­ginal vor­ge­legen.

In dem vom Pfäl­zi­schen Ober­lan­des­ge­richt ent­schie­denen Fall hatten die Richter Zweifel an dem angeb­li­chen Tes­ta­ment, weil Zeugen wider­sprüch­lich über Ent­ste­hung und Ablauf berich­teten, der umfang­reiche Inhalt ohne Unter­lagen kaum plau­sibel erschien und nie­mand gesehen hatte, dass der Ver­stor­bene das Schrift­stück eigen­händig unter­schrieb. Daher konnte das Erbrecht aus der Tes­ta­ment­kopie nicht nach­ge­wiesen werden.