Tes­tier­fä­hig­keit des Erb­las­sers – Auf­he­bung der ärzt­li­chen Schwei­ge­pflicht

Ver­stirbt ein Mensch, kann es trotz Vor­liegen eines Tes­ta­ments zu Aus­ein­an­der­set­zungen bezüg­lich der Erb­ver­tei­lung kommen. Bei älteren und/​oder demenz­kranken Erb­las­sern wird häufig die Tes­tier­fä­hig­keit ange­zwei­felt. Hier kann eine Rück­sprache mit dem behan­delnden Arzt Auf­schluss geben. Dieser ist jedoch an seine ärzt­liche Schwei­ge­pflicht gebunden, die auch über den Tod des Pati­enten hin­aus­geht.

Bei Leb­zeiten des Pati­enten kann nur dieser den Arzt von seiner Ver­schwie­gen­heits­pflicht ent­binden. Auch nach dem Tode sind die Erben oder die nahen Ange­hö­rigen gene­rell nicht berech­tigt, den Arzt von seiner Schwei­ge­pflicht zu ent­binden.

In wel­chem Umfang die Geheim­hal­tungs­pflicht nach dem Tode des Ver­trau­ens­ge­bers fort­be­steht, beur­teilt sich nach der Lage des Ein­zel­falls. Geht ein mut­maß­li­cher Wille des Ver­stor­benen ein­deutig dahin, dass er unter Berück­sich­ti­gung seines wohl­ver­stan­denen Inter­esses auf wei­tere Geheim­hal­tung ver­zichten würde, so steht dem Arzt kein Ver­wei­ge­rungs­recht zu.