Über­brü­ckungs­hilfen durch das Corona-Kon­junktur-Pro­gramm

Der Koali­ti­ons­aus­schuss hat am 3.6.2020 in einem 57 Punkte umfas­senden Eck­punk­te­pa­pier das Ergebnis der Ver­hand­lungen zu einem Kon­junk­tur­pro­gramm, das die Aus­wir­kungen der Corona-Pan­demie über­winden und Inves­ti­ti­ons­an­reize för­dern soll, bekannt gegeben.

Dort wurde u. a. auch eine Über­brü­ckungs­hilfe für Klein- und Mit­tel­un­ter­nehmen fest­ge­legt, die wie folgt aus­sehen soll:

Für die durch die Corona-Pan­demie bedingten Umsatz­aus­fälle wird eine Über­brü­ckungs­hilfe für die Monate Juni bis August 2020 auf­ge­legt. Die Über­brü­ckungs­hilfe gilt bran­chen­über­grei­fend, wobei den Beson­der­heiten der beson­ders betrof­fenen Bran­chen wie Hotel- und Gast­stät­ten­ge­werbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozial-unter­nehmen geführte Über­nach­tungs­stätten wie Jugend­her­bergen, Schul­land­heime, Träger von Jugend­ein­rich­tungen des inter­na­tio­nalen Jugend­aus­tauschs, Ein­rich­tungen der Behin­der­ten­hilfe, Rei­se­büros, Pro­fi­sport­ver­einen der unteren Ligen, Schau­stel­lern, Unter­nehmen der Ver­an­stal­tungs­lo­gistik sowie Unter­nehmen im Bereich von Mes­se­ver­an­stal­tungen ange­messen Rech­nung getragen werden soll.

Antrags­be­rech­tigt sind Unter­nehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um min­des­tens 60 % gegen­über April und Mai 2019 rück­läufig gewesen sind und deren Umsatz­rück­gänge in den Monaten Juni bis August 2020 um min­des­tens 50 % fort­dauern. Bei Unter­nehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 her­an­zu­ziehen.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebs­kosten bei einem Umsatz­rück­gang von min­des­tens 50 % gegen­über dem Vor­jah­res­monat. Bei einem Umsatz­rück­gang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebs­kosten erstattet werden. Der maxi­male Erstat­tungs­be­trag beträgt 150.000 € für drei Monate.

Bei Unter­nehmen bis zu 5 Beschäf­tigten soll der Erstat­tungs­be­trag 9.000 € und bei Unter­nehmen bis zu 10 Beschäf­tigten 15.000 € nur in begrün­deten Aus­nah­me­fällen über­steigen. Die gel­tend gemachten Umsatz­rück­gänge und fixen Betriebs­kosten sind durch einen Steu­er­be­rater oder Wirt­schafts­prüfer zu prüfen und zu bestä­tigen. Über­zah­lungen müssen zurück­er­stattet werden.

Die Antrags­fristen enden jeweils spä­tes­tens am 31.8.2020 und die Aus­zah­lungs­fristen am 30.11.2020. Inwie­weit es bei diesen Fristen bleibt, muss aus orga­ni­sa­to­ri­schen Gründen infrage gestellt werden.