Über­le­gungen und Hand­lungs­be­darf zum Jah­res­ende 2019

GESCHENKE AN GESCHÄFTSFREUNDE: „Sach­zu­wen­dungen” an Kunden bzw. Geschäfts­freunde dürfen als Betriebs­aus­gaben abge­zogen werden, wenn die Kosten der Gegen­stände pro Emp­fänger und Jahr 35 € ohne Umsatz­steuer (falls der Schen­kende zum Vor­steu­er­abzug berech­tigt ist) nicht über­steigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Emp­fänger im Wirt­schafts­jahr meh­rere Geschenke über­reicht, deren Gesamt­kosten 35 € über­steigen, ent­fällt die steu­er­liche Abzugs­mög­lich­keit in vollem Umfang. Eine Aus­nahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streu­wer­be­ar­tikel han­delt. Hierfür ent­fällt auch die Auf­zeich­nungs­pflicht der Emp­fänger.

Der Zuwen­dende darf aber Auf­wen­dungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Emp­fänger mit einem Pau­schal­steu­er­satz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pau­schaler Kir­chen­steuer) ver­steuern. Der Auf­wand stellt jedoch keine Betriebs­aus­gabe dar! Der Emp­fänger ist von der Steu­er­über­nahme zu unter­richten.

Geschenke an Geschäfts­freunde aus ganz per­sön­li­chem Anlass (Geburtstag, Hoch­zeit und Hoch­zeits­ju­bi­läen, Kin­der­ge­burt, Geschäfts­ju­bi­läum) im Wert bis 60 € müssen nicht pau­schal besteuert werden. Das gilt auch für Geschenke an Arbeit­nehmer (siehe fol­genden Bei­trag). Über­steigt der Wert für ein Geschenk an Geschäfts­freunde jedoch 35 €, ist es nicht als Betriebs­aus­gabe absetzbar!

GESCHENKE AN ARBEITNEHMER: Will der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­mern neben den übli­chen Zuwen­dungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z. B. zum Jah­res­ende über­rei­chen, kann er auch die beson­dere Pau­schal­be­steue­rung nutzen.

Geschenke an Mit­ar­beiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeit­nehmer vom Arbeit­geber mit 30?% (zzgl. Soli-Zuschlag und pau­schaler Kir­chen­steuer) pau­schal besteuert werden. Sie sind aller­dings sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig. Der Arbeit­geber kann die Auf­wen­dungen als Betriebs­aus­gaben ansetzen.

WEIHNACHTS-/BETRIEBSFEIER: Zuwen­dungen für Betriebs­ver­an­stal­tungen wie „Weih­nachts­feiern” bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von 110 € steu­er­frei, auch wenn der Betrag pro Ver­an­stal­tung und Arbeit­nehmer über­schritten wird. Nur der über­schrit­tene Betrag ist dann steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig.

Zu den Zuwen­dungen gehören alle Auf­wen­dungen des Arbeit­ge­bers ein­schließ­lich Umsatz­steuer unab­hängig davon, ob sie ein­zelnen Arbeit­neh­mern zure­chenbar sind oder ob es sich um den rech­ne­ri­schen Anteil an den Kosten der Betriebs­ver­an­stal­tung han­delt, die der Arbeit­geber gegen­über Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebs­ver­an­stal­tung auf­wendet.

Bei­spiel: Die Auf­wen­dungen für eine Betriebs­ver­an­stal­tung betragen 10.000 €. Der Teil­neh­mer­kreis setzt sich aus 75 Arbeit­neh­mern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Auf­wen­dungen sind auf 100 Per­sonen zu ver­teilen, sodass auf jede Person ein geld­werter Vor­teil von 100 € ent­fällt.

Sodann ist der auf die Begleit­person ent­fal­lende geld­werte Vor­teil dem jewei­ligen Arbeit­nehmer zuzu­rechnen. 50 Arbeit­nehmer haben somit einen geld­werten Vor­teil von 100 €, der den Frei­be­trag von 110 € nicht über­steigt und daher nicht steu­er­pflichtig ist. Bei 25 Arbeit­neh­mern beträgt der geld­werte Vor­teil 200 €. Nach Abzug des Frei­be­trags von 110 € ergibt sich für diese Arbeit­nehmer ein steu­er­pflich­tiger geld­werter Vor­teil von jeweils 90 €. Er bleibt dann sozi­al­ver­si­che­rungs­frei, wenn ihn der Arbeit­geber mit 25 % pau­schal besteuert.

Bitte beachten Sie: Eine begüns­tigte Weih­nachts-/Be­triebs­ver­an­stal­tung liegt nur dann vor, wenn sie allen Ange­hö­rigen des Betriebs oder eines Betriebs­teils grund­sätz­lich offen­steht. Eine Betriebs­ver­an­stal­tung wird als „üblich” ein­ge­stuft, wenn nicht mehr als zwei Ver­an­stal­tungen jähr­lich durch­ge­führt werden. Auf die Dauer der ein­zelnen Ver­an­stal­tung kommt es nicht an. Dem­nach können auch mehr­tä­gige Betriebs­ver­an­stal­tungen begüns­tigt sein.

SONDERABSCHREIBUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN: Kleine und mitt­lere Unter­nehmen pro­fi­tieren von der Son­der­ab­schrei­bung von bis zu 20 %. Werden beweg­liche Wirt­schafts­güter wie z. B. Maschinen ange­schafft, können – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen – im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung sowie in den fol­genden vier Wirt­schafts­jahren zur nor­malen Abschrei­bung zusätz­lich Son­der­ab­schrei­bungen in Höhe von ins­ge­samt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Der Unter­nehmer kann ent­scheiden, in wel­chem Jahr er wie viel Pro­zent der Son­der­ab­schrei­bung bean­spru­chen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

Die für die Inan­spruch­nahme der Ver­güns­ti­gung rele­vanten Betriebs­ver­mö­gens­grenzen betragen bei Bilan­zie­renden 235.000 € bzw. der Wirt­schafts­wert bei Betrieben der Land- und Forst­wirt­schaft 125.000 €; die Gewinn­grenze bei Ein­nahme-Über­schuss-Rech­nern beträgt 100.000 €.

INVESTITIONSABZUGSBETRAG IN ANSPRUCH NEHMEN – WENN SINNVOLL: Für neue oder gebrauchte beweg­liche Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens, die Steu­er­pflich­tige anschaffen oder her­stellen wollen, können sie – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen wie z. B. der betrieb­li­chen Nut­zung zu min­des­tens 90 % und Ein­hal­tung bestimmter Betriebs­grö­ßen­merk­malen bzw. Gewinn­grenzen (wie bei der Son­der­ab­schrei­bung) – bis zu 40?% der vor­aus­sicht­li­chen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten steu­er­lich gewinn­min­dernd abziehen. Der Abzugs­be­trag darf im Jahr der Inan­spruch­nahme und den drei Vor­jahren 200.000 € je Betrieb nicht über­steigen.

Nach wie vor gilt: Die Berück­sich­ti­gung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ist in dem Wirt­schafts­jahr rück­gängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Inves­ti­tionen unter­bleiben. Dafür werden bestands­kräf­tige Bescheide kor­ri­giert und es ent­stehen Zins­auf­wen­dungen!

  • Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nach Außen­prü­fung: Die Steu­er­ver­güns­ti­gung kann zur Kom­pensa-tion eines Steu­er­mehr­ergeb­nisses der Außen­prü­fung ein­ge­setzt werden.
  • Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag für einen betrieb­li­chen Pkw: Unter wei­teren Vor­aus­set­zungen kann der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag auch für einen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nach­weis der über 90%igen betrieb­li­chen Nut­zung ist über ein ord­nungs­ge­mäßes Fahr­ten­buch zu führen. Wird das Fahr­zeug aus­schließ­lich seinen Arbeit­neh­mern zur Ver­fü­gung gestellt – dazu zählen auch ange­stellte GmbH-Geschäfts­führer -, han­delt es sich um eine 100%ige betrieb­liche Nut­zung.