Über­schreiten der Park­zeit – keine War­te­pflicht zum Abschleppen

Der Betreiber eines Park­platzes hatte auf dem Platz einen Park­schein­au­to­maten auf­ge­stellt. Eine Frau stellte ihren PKW gegen 8:11 Uhr auf dem Park­platz ab und löste für 4 € einen bis 10:51 Uhr gül­tigen Park­schein. Da die bezahlte Park­zeit über­schritten war, beauf­tragte der Betreiber ein Unter­nehmen mit dem Abschleppen des Fahr­zeugs. Erst nach Zah­lung der Abschlepp­kosten von 587,50 € erhielt es die Frau zurück.

Das Abstellen eines Fahr­zeugs auf einem pri­vaten Park­platz stellt eine ver­bo­tene Eigen­macht dar, wenn es unbe­fugt erfolgt. Unbe­fugt ist das Abstellen eines Fahr­zeugs auf einem Pri­vat­grund­stück nicht nur dann, wenn das Parken über­haupt nicht erlaubt ist, son­dern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedin­gungen (z. B. Nut­zung einer Park­scheibe, Zah­lung einer Park­ge­bühr o. Ä.) geknüpft ist. Nutzt der Fahr­zeug­führer den Park­platz, ohne sich daran zu halten, fehlt die Zustim­mung des Park­platz­be­trei­bers für das Parken eines Fahr­zeugs.

In dem oben geschil­derten Fall ent­schied der Bun­des­ge­richtshof: „Wer ein Fahr­zeug über das auf dem Park­schein aus­ge­wie­sene Park­zei­tende hinaus auf einem gebüh­ren­pflich­tigen pri­vaten Park­platz abstellt, begeht ver­bo­tene Eigen­macht. Der Grund­stücks­ei­gen­tümer darf infol­ge­dessen das Fahr­zeug abschleppen lassen; eine War­te­pflicht trifft ihn inso­weit regel­mäßig nicht.“ Der Betreiber war daher berech­tigt, das Fahr­zeug ohne vor­he­rige War­te­zeit abschleppen zu lassen.