Umgangs­recht der Groß­el­tern mit ihren Enkel­kin­dern

Der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) stellt mit Urteil vom 31.5.2018 fest,
dass der Begriff „Umgangs­recht” auch das Umgangs­recht der Groß­el­tern
mit ihren Enkel­kin­dern umfasst.

In seiner Ent­schei­dung stellt der EuGH zunächst fest, dass der Begriff
„Umgangs­recht” im Sinne der Brüssel-IIa-Ver­ord­nung autonom aus­zu­legen
ist. Nach einem Hin­weis darauf, dass diese Ver­ord­nung für alle Ent­schei­dungen
über die elter­liche Ver­ant­wor­tung gilt und das Umgangs­recht als Prio­rität
ange­sehen wird, weist er darauf hin, dass sich der Gesetz­geber dazu ent­schieden
hat, den Kreis der Per­sonen, die die elter­liche Ver­ant­wor­tung aus­üben oder
denen ein Umgangs­recht zukommt, nicht ein­zu­schränken. Dem­nach erfasst der
Begriff „Umgangs­recht” somit nicht nur das Umgangs­recht der Eltern
mit ihren Kin­dern, son­dern auch das anderer Per­sonen, hin­sicht­lich deren es
für das Kind wichtig ist, per­sön­liche Bezie­hungen zu unter­halten,
ins­be­son­dere seine Groß­el­tern.