Umsatz­steuer bei ein­heit­li­cher Leis­tung – hier: Erstel­lung einer Gar­ten­an­lage

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte in einem Fall aus der Praxis zu ent­scheiden, ob bei der Erschaf­fung einer Gar­ten­an­lage die not­wen­digen Lie­fe­rungen der Pflanzen als selbst­stän­dige Lie­fe­rungen mit einem ermä­ßigtem Umsatz­steu­er­satz von 7 % zu beur­teilen ist oder ob hier eine ein­heit­liche kom­plexe Leis­tung durch die Erschaf­fung der Gar­ten­an­lage selbst vor­liegt, die dann ins­ge­samt mit dem Regel­steu­er­satz von 19 % zu ver­steuern ist. In seiner Ent­schei­dung vom 14.2.2019 kam der BFH zu dem Ent­schluss, dass in einem sol­chen Fall eine ein­heit­liche kom­plexe Gesamt­leis­tung vor­liegt, die mit dem Regel­steu­er­satz zu ver­steuern ist.

Die Lie­fe­rung der Pflanzen für Gar­ten­bau­ar­beiten mit dem Ziel eine Gar­ten­an­lage zu errichten, ist nicht als Neben­leis­tung zu bewerten, da es sich um ein wesent­li­ches Ele­ment bei der Aus­füh­rung han­delt. Dies gilt auch dann, wenn Lie­fe­rung und Leis­tung in ver­schie­denen Ver­trägen gere­gelt und zeit­lich unter­schied­lich durch­ge­führt werden.

Bei der Erschaf­fung der Gar­ten­an­lage sind nach Auf­fas­sung des BFH die ein­zelnen Lie­fe­rungen und sons­tigen Leis­tungen der­maßen mit­ein­ander ver­knüpft und von­ein­ander abhängig, dass eine Auf­tei­lung oder Tren­nung nicht rea­lis­tisch ist. Dabei ist der Regel­steu­er­satz anzu­wenden. Der ermä­ßigte Steu­er­satz wäre grund­sätz­lich bei der Lie­fe­rung von Pflanzen anzu­wenden; im vor­lie­genden Fall schloss er die Anwen­dung jedoch aus.