Umsatz­steu­er­pflicht bei Online-Ver­an­stal­tungs­dienst­leis­tungen und Online-Dienst­leis­tungen

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat sich wegen fort­schrei­tender Digi­ta­li­sie­rung mit Schreiben vom 29.4.2024 zur umsatz­steu­er­li­chen Defi­ni­tion, Ein­ord­nung und Abgren­zung von Online-Ver­an­stal­tungs­dienst­leis­tungen und Online-Dienst­leis­tungen an End­ver­brau­cher (B2C) geäu­ßert.

Ins­be­son­dere geht es um die Frage, ob und unter wel­chen Vor­aus­set­zungen digi­tale Ange­bote von einer Umsatz­steu­er­be­freiung oder ‑ermä­ßi­gung pro­fi­tieren, wenn diese auch bei ana­loger Erbrin­gung umsatz­steu­er­frei oder ‑ermä­ßigt sind. Dies betrifft ins­be­son­dere Dienst­leis­tungen aus dem Bil­dungs- und Gesund­heits­be­reich, aber auch den Bereich der Kunst und Kultur.

Maß­geb­lich unter­scheidet die Finanz­ver­wal­tung, ob es sich um sog. Live-Strea­ming-Ange­bote mit oder ohne Inter­ak­ti­ons­an­ge­bote han­delt, diese zum Down­load zur Ver­fü­gung gestellt werden, es sich um Auf­zeich­nungen han­delt und wie auto­ma­ti­siert die Dienst­leis­tung bzw. die mensch­liche Betei­li­gung an der Erbrin­gung der Dienst­leis­tung im Zeit­raum der digi­talen Nut­zung ist.

Bei Kom­bi­na­ti­ons­an­ge­boten und der Beur­tei­lung der Frage, ob es sich um eine ein­heit­liche Leis­tung han­delt, kommt es darauf an, ob die Dienst­leis­tungen getrennt erworben werden können und ob z.B. ein Zuschlag zu zahlen ist. Wer als Unter­nehmen in den genannten Berei­chen tätig ist oder werden möchte, sollte vor der Rea­li­sie­rung den Rat seines Steu­er­be­ra­ters ein­holen. Ansonsten könnte es eine teure „Über­ra­schung“ geben, wenn die ver­meint­lich umsatz­steu­er­freie Dienst­leis­tung wider Erwarten doch umsatz­steu­er­pflichtig ist.