Unfall in der Wasch­straße

Ein Kraft­fahr­zeug, das ohne eigene Motor­kraft auf dem För­der­band durch eine auto­ma­ti­sche Wasch­an­lage gezogen wird, befindet sich nicht „in Betrieb”, da bei diesem Vor­gang weder die Fort­be­we­gungs- noch die Trans­port­funk­tion des Fahr­zeugs zum Tragen kommt. Ereignet sich wäh­rend des auto­ma­ti­sierten Wasch- und Trans­port­vor­gangs ein Unfall, haftet der Halter des Kraft­fahr­zeugs daher nicht aus dem Gesichts­punkt der Betriebs­ge­fahr des Fahr­zeugs. Das ent­schieden die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Rhein­land-Pfalz.

Im kon­kreten Fall befanden sich zwei Fahr­zeuge mit Fahrer hin­ter­ein­ander in einer Wasch­straße. Die Fahr­zeuge wurden bei aus­ge­schal­tetem Motor mit Hilfe von Rollen durch die Wasch­straße gezogen. Eine der Rollen zog kurz vor dem Ende der Wasch­straße unter dem Hin­terrad des ersten Pkw durch, wor­aufhin das Fahr­zeug nicht mehr vor­wärts gezogen wurde. Hierauf bremste der Fahrer des zweiten Fahr­zeugs, das zu diesem Zeit­punkt unter der Geblä­se­trock­nung stand, bis zum Still­stand ab. Durch das Bremsen wollte er eine Kol­li­sion ver­meiden. Aller­dings hatte sich infolge des Brems­vor­gangs die Geblä­se­trock­nung der Wasch­straße auf das Heck seines Fahr­zeugs gedrückt und dieses beschä­digt.

Nun ver­langte er unter anderem die ver­an­schlagten Repa­ra­tur­kosten in Höhe von ca. 4.500 € netto als Scha­dens­er­satz vom Halter des ersten Fahr­zeugs. Die Richter kamen jedoch zu dem Urteil, dass hier kein Scha­dens­an­spruch ent­standen ist, da sich das erste Auto nicht „in Betrieb” befand, son­dern voll­ständig abhängig von den auto­ma­ti­sierten Trans­port­vor­gängen inner­halb der Wasch­straße war.