Unfall zwi­schen abbie­gendem Traktor und über­ho­lendem Pkw

Das Pfäl­zi­sche Ober­lan­des­ge­richt (OLG) hatte bezüg­lich der Haf­tungs­ver­tei­lung nach einem Ver­kehrs­un­fall über den nach­fol­genden Sach­ver­halt zu ent­scheiden: Ein Trak­tor­fahrer steu­erte einen Traktor, der bau­art­be­dingt 40 km/​h schnell fährt. Ein ent­spre­chender Auf­kleber war links hinten ange­bracht. Er beab­sich­tigte, nach links in einen Feldweg ein­zu­biegen und hatte zu diesem Zweck den Blinker links gesetzt. Auf der Strecke galt ein Über­hol­verbot mit Aus­nahme von Kraft­fahr­zeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/​h fahren können oder dürfen. Beim Links­ab­biegen kol­li­dierte der Traktor mit einem über­ho­lenden Pkw.

Das OLG ent­schied, dass der Trak­tor­fahrer für die Unfall­folgen mit 25 % und der Pkw-Fahrer zu 75 % haftet. Zur Begrün­dung führte es aus, dass der Trak­tor­fahrer gegen die ihn tref­fende dop­pelte Rück­schau­pflicht – ein Links­ab­bieger muss sich vor dem Ein­ordnen und noch­mals unmit­telbar vor dem Abbiegen ver­ge­wis­sern, dass das beab­sich­tigte Abbiegen gefahrlos mög­lich ist – ver­stoßen hatte. Der Pkw-Fahrer hatte dem­ge­gen­über das Über­hol­verbot miss­achtet und zudem bei unklarer Ver­kehrs­lage – diese ergab sich aus dem nach links am Traktor gesetzten Blinker – über­holt. Die mehr­fa­chen und nicht uner­heb­li­chen Ver­stöße gegen Regeln des Stra­ßen­ver­kehrs­rechts recht­fer­tigten die über­wie­gende Haf­tung des Pkw-Fah­rers.