Unfall­ver­si­che­rung – kein Ver­si­che­rungs­schutz beim Pflü­cken einer Son­nen­blume für Schüler-Vor­trag

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Sachsen-Anhalt (LSG) hat ent­schieden, dass ein Schüler nicht unter dem Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung steht, wenn er für ein Referat in der Schule auf eigene Initia­tive eine Son­nen­blume pflü­cken will und auf dem Weg zum Son­nen­blu­men­feld einen Unfall erleidet.

In dem Fall aus der Praxis wollte der damals 15-Jäh­rige in der Schule einen Vor­trag über Korb­blütler halten. Um seine Prä­sen­ta­tion anschau­li­cher zu gestalten, wollte er mor­gens vor dem Unter­richt mit dem Moped zu einem Son­nen­blu­men­feld fahren und eine Blume pflü­cken. Auf dem Weg zu dem Feld kam es zu einem Ver­kehrs­un­fall.

Zwar fällt auch die Beschaf­fung von Arbeits­ge­räten, und die Son­nen­blume war ein sol­ches „Arbeits­gerät“, unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Dieser greift jedoch nur bei aus­drück­li­cher schu­li­scher Ver­an­las­sung. Das war hier nicht der Fall und ein all­ge­meiner Hin­weis auf die Mög­lich­keit, Anschau­ungs­ma­te­rial mit­zu­bringen, genügt nicht. Ferner ereig­nete sich der Unfall auch nicht auf dem Schulweg. Denn dieser umfasst nur den Weg von der elter­li­chen Woh­nung zur Schule.