Ungleich­be­hand­lung von Teil­zeit­be­schäf­tigten bei Über­stun­den­zu­schlägen

In einem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­denen Fall unter­lagen geleis­tete Über­stunden einem Zuschlag von 30 %, sofern sie die monat­liche Arbeits­zeit eines voll­zeit­be­schäf­tigten Arbeit­neh­mers über­schritten und im jewei­ligen Kalen­der­monat nicht durch Frei­zeit aus­ge­gli­chen wurden. Alter­nativ konnte der Zuschlag in Form einer ent­spre­chenden Zeit­gut­schrift auf dem Arbeits­zeit­konto gut­ge­schrieben werden.

Die Richter des BAG kamen zu der Ent­schei­dung, dass eine tarif­liche Rege­lung, die vor­sieht, dass Über­stun­den­zu­schläge erst gezahlt werden, wenn die regel­mä­ßige Arbeits­zeit eines Voll­zeit­be­schäf­tigten über­schritten wird, Teil­zeit­be­schäf­tigte im Ver­gleich zu Voll­zeit­be­schäf­tigten benach­tei­ligt. Diese Rege­lung ver­stößt gegen das Dis­kri­mi­nie­rungs­verbot von Teil­zeit­be­schäf­tigten, sofern keine sach­li­chen Gründe die Ungleich­be­hand­lung recht­fer­tigen.

Fehlen solche sach­li­chen Gründe, kann dies außerdem eine mit­tel­bare Benach­tei­li­gung auf­grund des Geschlechts dar­stellen, wenn unter den betrof­fenen Teil­zeit­be­schäf­tigten deut­lich mehr Frauen als Männer sind. In sol­chen Fällen wird die Ungleich­be­hand­lung regel­mäßig als Ver­stoß gegen das All­ge­meine Gleich­be­hand­lungs­ge­setz gewertet.